Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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2. Für Pfarrhöfe, Kaplaneien und Helferhänser. 
S. 44. 
Pfarrwohnungen, Kaplaneien und Helferhäuser sollen in der Regel aus ## heizbaren 
Zimmern, 2 Kammern, Küche nebst Speisekammer, einer Holzlege, einem Bretterverschlag 
unter Dach und weiterem Dachraum bestehen. 
Bei evangelischen Pfarreien und Helfereien, welche zu den mittleren oder höheren 
Diensten gehören, sind zwei weitere unheizbare Zimmer anzunehmen. 
Für jeden Dienstgehilfen, welchen der Pfarrer ständig zu halten verpflichtet ist, wird 
ein weiteres heizbares Zimmer gerechnet. 
Das Erdgeschoß des Wohnhauses erhält einen gewölbten Keller von mindestens 150 
Quadratfuß") Bodenfläche. Die Stockhöhe wird in der Regel zu 10—1171) im Lichte an- 
genommen. Außerdem ist eine Waschküche und bei Pfarreien in Landgemeinden, welche 
keinen Gemeindebackofen haben, ein Backofen zu berechnen. Da, wo schon bisher ein 
Brunnen vorhanden ist und mit den Gebäuden zu unterhalten war, ist auch künftig auf 
einen solchen zu rechnen. Die Bauarbeiten sind im Stil und in der Ausführung des 
vermöglichen Mittelstandes anzunehmen, ohne daß jedoch in Landgemeinden und kleineren 
Städten die gesteigerten Anforderungen in großen Städten zu Grund gelegt werden 
dürfen. Aller nöthige Holzanstrich muß in Oel sein. Tapeten und Anstricharbeiten oder 
Malereien auf Wände und Decken bleiben von dem Anschlag ausgeschlossen (Verordnung 
vom 28. November 1820). 
F. 45. 
Bei isolirt (nicht in der Häuserreihe) stehenden Pfarrhäusern wird der Hof mit 
einer 6J) hohen Mauer oder mit einem Zaun geschlossen angenommen, je nachdem näm- 
lich bisher schon eine Mauer oder Zaun vorhanden waren. Hofpflasterung soll nur in so 
weit zum Neubau berechnet werden, als sie bereits vorhanden oder dringend nothwendig ist. 
Wo es der Oekonomie wegen nöthig ist, soll eine gemanerte Dunggrube, andernfalls 
eine Abfallgrube berechnet werden. 
8. 46. 
Wo bisher zum Pfarrhof ein Küchengarten gehörte, wird dessen bisherige Umfassungs- 
art in Anrechnung gebracht; der etwa schuldige Beitrag des Nutznießers ist hiebei be- 
sonders anzuschlagen.
	        
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