Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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1)  für  in  erster  Klasse  Aufgenommene,  welche  namentlich  ein  besonderes  Zimmer
anzusprechen  haben,  täglich  5  1,

2)  für  die  in  zweiter  Klasse  Aufgenommenen  täglich  3  ¾.

Außerdem  haben  die  gegen  vollständigen  Kostenersatz  aufgenommenen  Schwangeren
und  Wöchnerinnen  der  Anstalt  den  ihnen  ärztlich  verordneten  Wein  besonders  zu  vergüten.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1889.
Rüdinger.

Gesehen:

Der  Staatsminister  des  Innern:
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).