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1) für in erster Klasse Aufgenommene, welche namentlich ein besonderes Zimmer
anzusprechen haben, täglich 5 1,
2) für die in zweiter Klasse Aufgenommenen täglich 3 ¾.
Außerdem haben die gegen vollständigen Kostenersatz aufgenommenen Schwangeren
und Wöchnerinnen der Anstalt den ihnen ärztlich verordneten Wein besonders zu vergüten.
Stuttgart, den 10. Mai 1889.
Rüdinger.
Gesehen:
Der Staatsminister des Innern:
Schmid.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).