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K. 12.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen.
Das Aussichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung
in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen,
welche den M#sicfsbehördes der Gemeinden zustehen.
S. 13.
d Dieses Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(I. §.) Wilheim.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6741—6742.) (Nr. 6742.)