Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie von jeder Ver- 
urtheilung Militärpflichtiger ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aushebungsbezirks 
möglichst bald Kenntniß zu geben.“) (§. 106,). 
Abschnitt XIX. 
Erfüllung der Dienstpflicht. 
S. 109. 
Erfüllung der Dienstpflicht im allgemeinen. 
— 
. Die Dienstpflicht wird theils im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine, theils im Beurlaub- 
tenverhältniß abgeleistet. 
dumn aktiven Heere gehören: 
A. die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung 
bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst; 
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen 
Kapitulation; 
e) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpfle- 
gung durch die Militärverwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt ihrer 
Einstellung in einen Truppentheil an — sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienst. 
die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberusenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten 
und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des 
Tages der Wiederentlassung; 
alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgerufenen oder freiwillig eintretenden Offziere, 
Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Klasse gehören, 
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt des frei- 
willigen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; 
P) die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt 
ihrer Entlassung aus dem Dienst. 
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Auf die AIuW nth finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung. 
. Im Beurlaubtenverhällmiß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche nicht zum 
aktiven Dienst einberufen sind. 
. Zum Beurlaubtenstande gehören:““) 
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und 
Seewehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve; 
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
— 
* 
* ) Ist der Militärpflichtige inzwischen zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergetreten, so hat die 
Abgabe der Mittheilung“ an das zuftind ige Bezirkskommando zu erfolge 
Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufruf Ptroffenen oder nach freiwilliger Mesbung in 
die Listen bu 3 ane Henfas, zum Beurlaubtenstande (8§. 100, 2 und 121, 
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