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Prioritäts-Ordnung
fir
das Kinigreich Balern.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D-, Wir Uns von den Vortheilen überzeugt
haben, welche aus der Verbindung einer allgemeinen
Prioritäts-Ordnung mit dem Hypothekengesetze
entstehen, so verordnen Wir,
nach Vernehmung Unsers Seaatsrathes, mie
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben
und getreuen Stände des Reichs, für
das Königreich, mit Ausnahme des Rheinkreises,
wie folgt.
F.
1I. Allgemeine Haftung des Vermoͤgens.
Jeder haftet mit seinem gesammten, sowohl
unbeweglichen als beweglichen, gegenwärtigen
und zukünftigen Vermägen allen seinen
Gläubigern. Unter diesen richter sich
der Vorzug nach den im gegenwärtigen Gesetze
enthaltenen Bestimmungen.
. 2.
II. Separatlonsrecht.
1) im Allgemeinen.
Diesenigen, deren Eigenthum in Gewahrsam
des Gemeinschuldners sich befinder,
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können dessen Absonderung vom Vermäögen
des Schuldners verlangen, ohne Unterschied,
ob dieses fremde Eigenthum in unbeweglichen
oder beweglichen Sachen besteher.
Dabei wird jedoch vovrausgesetze, daß es
bei Ausbruch des Conkurses noch in der Natur
unrer dem Vermäögen des Gemeinschuldners
sich befunden habe.
In dieser Voraussecung erstrecke sich das
Separationsreche auch auf baares Geld oder
andere verbrauchbare Sachen, so lange sie
nicht mit dem Gelde oder den Sachen des
Gemeinschuldners vermischt sind.
g. 3.
Dieses Separationsrecht sindet daher
state:
1) in Ansehung der Lehen und des zu einem
Familien= Fideicommisse gehsrenden,
sowohl beweglichen als unbeweglichen
Vermögens, wenn der Besitzer
wezen Allodial-Schulden in Conkurs
gerathen ist. Wie weit die Allodialmasse
auf die Früchte und der Gemeinschuldner
auf Competenz aus denselben
ein Recht hat, ist nach den bestehenden
Gesetzen zu bemessen;
2) in Ansehung dersenigen Sachen, welche
dem Schuldner aus einem, das Eigen-(7)