Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Prioritäts-Ordnung
fir
das  Kinigreich  Balern.

 

Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D-,  Wir  Uns  von  den  Vortheilen  überzeugt
haben,  welche  aus  der  Verbindung  einer  allgemeinen
  Prioritäts-Ordnung  mit  dem  Hypothekengesetze
  entstehen,  so  verordnen  Wir,
nach  Vernehmung  Unsers  Seaatsrathes,  mie
Beirath  und  Zustimmung  Unserer  Lieben
und  getreuen  Stände  des  Reichs,  für
das  Königreich,  mit  Ausnahme  des  Rheinkreises,
  wie  folgt.

F.
1I.  Allgemeine  Haftung  des  Vermoͤgens.
Jeder  haftet  mit  seinem  gesammten,  sowohl
  unbeweglichen  als  beweglichen,  gegenwärtigen
  und  zukünftigen  Vermägen  allen  seinen
  Gläubigern.  Unter  diesen  richter  sich
der  Vorzug  nach  den  im  gegenwärtigen  Gesetze
  enthaltenen  Bestimmungen.
.  2.
II.  Separatlonsrecht.
1)  im  Allgemeinen.
Diesenigen,  deren  Eigenthum  in  Gewahrsam
  des  Gemeinschuldners  sich  befinder,

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können  dessen  Absonderung  vom  Vermäögen
des  Schuldners  verlangen,  ohne  Unterschied,
ob  dieses  fremde  Eigenthum  in  unbeweglichen
oder  beweglichen  Sachen  besteher.

Dabei  wird  jedoch  vovrausgesetze,  daß  es
bei  Ausbruch  des  Conkurses  noch  in  der  Natur
  unrer  dem  Vermäögen  des  Gemeinschuldners
  sich  befunden  habe.

In  dieser  Voraussecung  erstrecke  sich  das
Separationsreche  auch  auf  baares  Geld  oder
andere  verbrauchbare  Sachen,  so  lange  sie
nicht  mit  dem  Gelde  oder  den  Sachen  des
Gemeinschuldners  vermischt  sind.

g.  3.
Dieses  Separationsrecht  sindet  daher
state:

1)  in  Ansehung  der  Lehen  und  des  zu  einem
  Familien=  Fideicommisse  gehsrenden,
  sowohl  beweglichen  als  unbeweglichen
  Vermögens,  wenn  der  Besitzer
  wezen  Allodial-Schulden  in  Conkurs
  gerathen  ist.  Wie  weit  die  Allodialmasse
  auf  die  Früchte  und  der  Gemeinschuldner
  auf  Competenz  aus  denselben
  ein  Recht  hat,  ist  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  zu  bemessen;

2)  in  Ansehung  dersenigen  Sachen,  welche
dem  Schuldner  aus  einem,  das  Eigen-(7)