Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Handlungsreisende durch ihre Gewerbelegitimationskarte (§. 44a Gewerbeordnung) und 
über die Voraussetzungen, welche für die dem Transport der Musterkoffer gewährten 
Vergünstigungen maßgebend sind, durch eine besondere Legitimationskarte ausweisen. 
Die Ausstellung dieser letzteren Legitimationskarte für die Handlungsreisenden der 
in Württemberg befindlichen Geschäfte kommt denjenigen Oberämtern zu, welchen die 
Ausstellung der in §. 44 a der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbelegitimationskarten 
obliegt (§. 41 der Vollzugsverfügung vom 9. November 1883, Reg. Blatt S. 252), und 
hat nach dem in der Anlage B abgedruckten Formular mit der Zeitbeschränkung auf 
je ein Kalenderjahr zu erfolgen. 
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden angewiesen, deu- 
jenigen Handlungsreisenden, für welche ihnen die Ausstellung der Gewerbelegitimations= 
karten zukommt, auf Verlangen zum Zweck der Erlangung der bezeichneten Tarifermäßig- 
ungen auf den Oesterreichischen Staatsbahnen solche Legitimationskarten auszustellen. 
Für die Ausstellung ist die Zengnißsportel der Nr. 95 des Sporteltarifs vom 16. Juni 1887 
mit 1.4 zu erheben. 
Wegen des Bezugs der Formulare zu diesen Legitimationskarten wird auf §. 18 
der Ministerialverfügung vom 19. September 1887, betreffend den Vollzug des allgemeinen 
Sportelgesetzes (Reg. Blatt S. 369), verwiesen. 
Stuttgart, den 18. Juni 1891. 
Schmid.
	        
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