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M 31.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 23. Dezember 1891.
Inhal t.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für
eine Lokomotivremisenanlage nebst der Zufahrtslinie von dem Bahnhof in Stuttgart erforderlichen Grund-
eigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 17. Dezember 1891. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1892. Vom 8. Dezember 1891. —
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die lUnfallversicherung der Regiebauarbeiter der
Kommunalverbände. Vom 12. Dezember 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend
Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Marienanstalt in Stuttgart zur Fürsorge für katholische weibliche
dienstboten und Arbeiterinnen in Stuttgart. Vom 15. Dezember 1891.
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Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für eine
(okomotioremisenanlage nebst der Zufahrtslinie von dem gahnhof in Stuttgart erforderlichen
Grundrigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 17. Dezember 1891.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Blatt S. 446)
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grundstücke und
Rechte an Grundstücken auf den Markungen Stuttgart und Cannstatt im Wege der
Zwangsenteignung zu erwerben, welche für die nach Art. 2 Ziff. 5 des Gesetzes vom
9. Juni 1891 zu erbauenden Lokomotivremisen in Stuttgart nothwendig sind.