Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is. 
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die K. Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften 
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den ein- 
zelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge 
zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1892 an 
den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1891. 
Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiebanarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 12. Dezember 1891. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Maulbronn gemäß F§. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes 
vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Januar 1892 
ab die Unfallversicherung der von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 12. Dezember 1891. 
m—n Schmid. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Marienanstalt in Stuttgart zur 
Fürsorge für katholische weibliche Dienstboten und Arbeiterinnen in Stuttgart. 
Vom 15. Dezember 1891. 
Seine Königliche Majestät haben am 15. d. Ms. allergnädigst geruht, der 
Marienanstalt in Stuttgart zur Fürsorge für katholische weibliche Dienstboten und 
Arbeiterinnen in Stuttgart unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter die juristische 
Persönlichkeit auf Grund der vorgelegten Statuten zu verleihen. 
Stuttgart, den 15. Dezember 1891. 
—— 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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