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§. .
Voraussetzungen für das Eintreten des Stellvertreters.
Die Stellvertreter der Standesbeamten haben nur in Thätigkeit zu treten, wenn
der Standesbeamte seinem Amte obzuliegen verhindert ist. Jedoch wird den Standes-
beamten empfohlen, die Bewirkung von Eintragungen, welche ihre eigenen nächsten
Familienangehörigen betreffen, den Stellvertretern zu überlassen.
S. 6.
Eidliche Verpflichtung der Standesbeamten.
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter sind, wofern sie nicht bereits auf ein
von ihnen bekleidetes Hauptamt eidlich verpflichtet sind (wie insbesondere die Orts-
vorsteher), vor oder bei Uebernahme ihres Amtes nach der Vorschrift des §. 2 der
K. Verordnung vom 27. Oktober 1878, betreffend die Diensteide (Reg. Blatt S. 233 ff.),
beziehungsweise §. 3 der Verfügung des Justizministeriums in Betreff der Form der
bienstlichen Verpflichtung im Justizdepartement vom 31. März 1879 (württ. Gerichtsblatt
d. XV S. 118) eidlich zu verpflichten. (Vgl. übrigens auch §. 4 der genannten K. Ver-
ordnung und §. 5 der genannten Verfügung.)
Die Verpflichtung erfolgt durch den die allgemeine Dienstaufsicht führenden Amtsrichter.
ç Für die Reise, welche die Standesbeamten und deren Stellvertreter behufs ihrer
dienstlichen Verpflichtung an den Sitz des Amtsgerichts zu machen haben, sind dieselben
nach Maßgabe der K. Verordnung vom 14. Juni 1875, betreffend die Taggelder, Diäten
und Reisekosten der Amtskörperschafts= und Gemeindediener (Reg. Blatt S. 312 ff.), zu
entschädigen. Hiebei sind, was die Höhe des anzurechnenden Taggelds betrifft, die
Standesbeamten und deren Stellvertreter den ebendaselbst in §. 1 Ziff. 1 2 aufgeführten
Gemeindedienern gleichzustellen. Die Entschädigung ist auf die betreffende Gemeindekasse
iu übernehmen, sofern nicht die Bestimmung in §.7 Abs. 4 des Reichsgesetzes zutrifft,
in welchem Fall die Entschädigung für Rechnung der Sporteltasse des betreffenden Amts-
gerichts erfolgt.
S. 7.
Belohnung der Standesbeamten.
v Bezüglich der Belohnung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter wird auf die
orschriften der K. Verordnung vom 4. Oktober 1876 (Reg. Blatt S. 381 ff.) verwiesen.