Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Zu 88. 13—15 (serner 8. 19, 58, 65) des Reichsgesetzes. 
Gemeinsame Vorschristen für die Eintragungen in die Standesregister. 
8. 16. 
Form der Anzeigen. 
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen in der Regel nur auf münd- 
liche Anzeige oder Erklärung der zu diesem Behuf vor dem Standesbeamten erschienenen 
Personen. 
Die Fälle, in welchen auf schriftliche Anzeige eine Eintragung vorzunehmen ist, 
bestimmen die §§. 20, 24, 58, 62 des Reichsgesetzes (zu vgl. übrigens auch S#§. 26, 55 
Abs. 1, §. 65 des Gesetzes und §F. 14 der Ausführungsverordnung des Bundesraths, 
Musterformulare C 3, B 1). Insoweit ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, sind 
schriftliche Anzeigen unter Hinweisung auf die Nothwendigkeit der mündlichen Anzeige 
zurückzuweisen. 
§. 17. 
Form der Eintragung. 
Bei den Eintragungen in die Standesregister ist jede Abkürzung zu vermeiden. 
Als wesentliche Zahlenangaben, welche mit Buchstaben zu schreiben sind (Reichsgesetz 
§. 13 Abf. 1), sind jedenfalls die in den §§. 13 Nr. 1, 22 Nr. 2, 54 Nr. 1 und 3, 
59 Nr. 2 des Reichsgesetzes erwähnten zu betrachten. 
Zur Bezeichnung des Tags der Eintragung (Reichsgesetz §. 13 Nr. 1) gehört auch 
die Angabe der Jahreszahl. 
S. 18. 
Die vor dem Standesbeamten erschienenen Personen (Reichsgesetz §. 13 Nr. 2) sind 
mit Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Religion und Wohnort, in größeren 
Städten auch mit Straße und Nummer der Wohnung zu bezeichnen. 
S. 19. 
Feststellung der Persönlichkeit des Erschienenen. 
Bei denjenigen Erschienenen, welche dem Standesbeamten persönlich bekannt sind, 
genügt es, in den Formularen nach den vorgedruckten Worten „der Persönlichteit nach“
	        
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