Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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und vor dem vorgedruckten Worte „ kannt“ die Silbe „be“ einzutragen, die vor- 
punktirten frei bleibenden Linien aber im Uebrigen mit einem Striche auszufüllen. 
Ist eine erschienene Person dem Standesbeamten nicht bekannt, so muf solche regel- 
mäßig von einer dem Standesbeamten bekannten Person als diejenige Person, als welche 
sie sich bezeichnet, anerkannt werden, und es sind alsdann nach den vorgedruckten Worten 
„der Persönlichkeit nach“ die Worte 
„durch den von Person bekannten X (folgt Vor= und Zuname, Stand oder 
· Gewerbe der bekannten Person) anerkannt“ 
einzutragen. 
Ist die Anerkennung eines Erschienenen durch eine dritte Person nicht möglich oder 
nach Lage der Sache nicht geeignet, dem Standesbeamten genügende Ueberzeugung zu 
verschaffen, so kann derselbe die Vorlage von Urkunden verlangen, aus deren Besitz und 
Inhalt die Persönlichkeit des Erschienenen entnommen werden kann. Wird diese Per- 
sönlichkeit hiedurch ausreichend nachgewiesen, so ist in der Eintragung unter Anführung 
der vorgelegten Urkunden ausdrücklich zu bemerken, daß der Betreffende auf Grund der 
vorgelegten Urkunden anerkannt sei. 
Eine Eintragung dahin lautend, daß der Erschienene dem Standesbeamten unbekannt 
sei, ist unter allen Umständen unstatthaft. 
F. 20. 
Beiziehung eines Dolmetschers und Beistands. 
. Ist eine erschienene Person taub, stumm oder taubstumm, oder der deutschen Sprache 
nicht mächtig, so hat der Standesbeamte einen Dolmetscher, welcher sich mit jener 
Person zu verständigen vermag, beizuziehen und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner 
Obliegenheit mittelst Handgelübdes an Eidesstatt zu verpflichten. In gleicher Weise ist 
Blinden ein Beistand beizugeben. 
Der Dolmetscher oder Beistand ist als solcher in der Eintragung namhaft zu machen 
und hat dieselbe mit zu unterzeichnen. 
S. 21. 
Unterzeichnung des Eintrags. 
Hat die Eintragung vollständig stattgefunden, so muß dieselbe (Reichsgesetz §. 13 Nr. 4) 
den Erschienenen vorgelesen und von den letzteren genehmigt, auch daß dies geschehen, 
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