Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Vierter Abschnitt. 
Jorm und Beurkundung der Eheschließung. 
Zu 88. 42 und 43 des Reichsgesetzes. 
Zuständigkeit. 
F. 39. 
Begriff von Wohnsitz und Aufenthalt im Sinne des §. 42 des 
Reichsgesetzes. 
Unter „Wohnsitz“ ist der Ort zu verstehen, an welchem Jemand seinen Aufent- 
halt in der Absicht genommen hat, denselben bleibend zum Sitze seines Haushalts und 
zum Mittelpunkt seines Verkehrs zu machen. Durch den Wegzug in der Absicht, nicht 
zurückzukehren. fällt der bisherige Wohnsitz fort, auch wenn ein neuer Wohnsitz nicht 
begründet worden ist. Bis zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes theilen eheliche 
Kinder den Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der Mutter. 
6 Der „gewöhnliche Aufenthalt“" wird durch das thatsächliche Verhältniß des 
ängeren Verweilens an einem Orte, ohne die Absicht, dauernd daselbst zu bleiben und 
denselben zum Mittelpunkt seiner Verhältnisse zu machen, bestimmt. Einen solchen 
Aufenthaltsort können daher auch Minderjährige, Hauskinder haben. 
S. 40. 
Ermächtigung eines nicht zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung. 
Ein zur Eheschließung nicht zuständiger Standesbeamter kann durch einen zuständigen 
wenndesbeamten nur zur Eheschließung, nicht zur Vornahme des Aufgebots ermächtigt 
zusan (EsB 43 und 44 des Reichsgesetzes). Da vielmehr der ermächtigte, an sich nicht 
euern ige Standesbeamte nach §. 49 des Reichsgesetzes außer der Ermächtigung zur 
usgepe der Eheschließung auch noch einer Bescheinigung über den Vollzug des 
vie * 8 und über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen bedarf, so ist zweckmäßig, 
Ermä 3¾ in den Formularen F und F1 angedeutet wird, diese Bescheinigung mit jener 
htigung zu verbinden. 
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