Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskost. 1— 853 
b. für die Mittagskoft 523 47, 
. für die Abendkostt. . . . 209, 24, 
d. für die Morgenkoft. 19, 14, 
Berlin, den 23. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Boetticher. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die vornahme der periodischen Gemeindevisitationen. Vom 19. Januar 1892. 
Auf Grund des Art. 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung 
der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften (Reg. Blatt S. 103), wird hin- 
sichtlich der Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen mit Allerhöchster Genehmig- 
ung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die in Art. 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Ge- 
meinden, Stiftungen und Amtskörperschaften (Reg. Blatt S. 103), vorgeschriebene Unter- 
suchung der Amtsthätigkeit der Gemeindebehörden und des Zustands der Gemeindever- 
waltung im allgemeinen (Gemeindevisitation) ist in der Regel alle drei Jahre, in den 
Oberamtsstädten alle sechs Jahre vorzunehmen (vergl. auch §§. 18 und 19). 
Darüber, welche Gemeinden in den einzelnen Jahren zu visitiren sind, haben die 
Oberämter einen je auf drei Kalenderjahre sich erstreckenden Plan zu entwerfen und 
solchen der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Aufstellung des Visi- 
tationsplans ist auf die ärztlichen Visitationen der Gemeinden in Absicht auf Gesund- 
heitspflege in der Art Rücksicht zu nehmen, daß die letzteren in Verbindung mit der 
Gemeindevisitation in der Regel alle sechs Jahre vorgenommen werden können. 
S. 2. 
Aus besonderen Gründen, namentlich auch mit Rücksicht auf eigenartige Verhältnisse 
innerhalb des Bezirks, kann eine Abweichung von der Regel des §. 1 oder von dem 
genehmigten Visitationsplan, z. B. eine frühere oder spätere Wiederholung der Visitation, 
von der Kreisregierung auf Antrag des Oberamts zugelassen werden.
	        
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