Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Korreferenten unter Zustimmung des Abtheilungsvorstandes (8. 7), beziehungsweise der 
Prüfungskommission (8. 12) festgesetzt. 
Ein Kandidat, welcher unerlaubte Hilfsmittel benützt oder die in §. 13 Ziff. 1 be- 
zeichnete Versicherung wahrheitswidrig abgibt, wird, wenn die betreffende Verfehlung im 
Laufe der Prüfung zur Entdeckung gelangt, durch Ausspruch der Prüfungskommission 
von der Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird ihm kein 
Prüfungszeugniß ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich 
sind, oder von anderen solche Hilfe annehmen. 
8. 19. 
Die bei den Staatsprüfungen als befähigt erklärten Kandidaten erhalten für jede 
der beiden Prüfungen ein von sämmtlichen Vertretern der betheiligten Ministerien und 
den übrigen Mitgliedern der betreffenden Abtheilung oder Kommission (8. 7 beziehungs- 
weise 8. 12) unterschriebenes, von den Chefs der Departements der auswärtigen Ange— 
legenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen unter 
Beidrückung der Ministerialsiegel beglaubigtes Zeugniß, welches die Klasse der von dem 
Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt. Ihre Namen werden durch den Staatsanzeiger 
veröffentlicht. 
S. 20. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Vefähigungsstufen nach drei Klassen 
Klasse I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen à und b, wodurch die Annäherung 
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
S. 21. 
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der beiden 
Staatsprüfungen, sowie hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird durch 
besondere Verfügungen bestimmt.
	        
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