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Korreferenten unter Zustimmung des Abtheilungsvorstandes (8. 7), beziehungsweise der
Prüfungskommission (8. 12) festgesetzt.
Ein Kandidat, welcher unerlaubte Hilfsmittel benützt oder die in §. 13 Ziff. 1 be-
zeichnete Versicherung wahrheitswidrig abgibt, wird, wenn die betreffende Verfehlung im
Laufe der Prüfung zur Entdeckung gelangt, durch Ausspruch der Prüfungskommission
von der Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird ihm kein
Prüfungszeugniß ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung anderen
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich
sind, oder von anderen solche Hilfe annehmen.
8. 19.
Die bei den Staatsprüfungen als befähigt erklärten Kandidaten erhalten für jede
der beiden Prüfungen ein von sämmtlichen Vertretern der betheiligten Ministerien und
den übrigen Mitgliedern der betreffenden Abtheilung oder Kommission (8. 7 beziehungs-
weise 8. 12) unterschriebenes, von den Chefs der Departements der auswärtigen Ange—
legenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen unter
Beidrückung der Ministerialsiegel beglaubigtes Zeugniß, welches die Klasse der von dem
Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt. Ihre Namen werden durch den Staatsanzeiger
veröffentlicht.
S. 20.
In den Prüfungszeugnissen werden die Vefähigungsstufen nach drei Klassen
Klasse I (obere),
Klasse II (mittlere),
Klasse III (untere)
bezeichnet.
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen à und b, wodurch die Annäherung
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird.
S. 21.
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der beiden
Staatsprüfungen, sowie hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird durch
besondere Verfügungen bestimmt.