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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
bekreffend die an der Uechnischen gochschule in Stuttgart abzuhaltende mathemakisch-naturwissen-
schaftliche vorprüfung für Kandidaten des hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieursachs.
Vom 10. Mai 1892.
Unter Beziehung auf §. 5 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892,
betreffend die Staatsprüfungen im Baufache, (Reg. Blatt S. 149) wird hinsichtlich der
mathematisch= naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Einvernehmen mit den Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und
der Finanzen, unter Aufhebung der Verfügungen des Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens vom 23. Mai 1883 (Reg. Blatt S. 73) und vom 6. Juli 1883 (Neg. Blatt
S. 183), hiemit Nachfolgendes verfügt.
8. 1.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist vor dem 1. Juli des Prüfungsjahres
bei der Direktion der Technischen Hochschule in Stuttgart, welche hierzu Aufforderung
ergehen läßt, unter Angabe der Fachrichtung einzureichen.
Der Meldung sind beizulegen:
seitens der Studierenden des Maschineniugenieurfachs:
Das Zeugniß über die mindestens einjährige praktische Werkstattthätigkeit (§. 4
der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892), welche sich wenigstens auf die
Arbeiten des Schlossers, Drehers, Schmides und Formers zu erstrecken hat, und
die, insofern es sich um eine nur zwölfmonatliche Praxis handelt, in der Regel
eine zusammenhängende, nicht unterbrochene sein soll, sowie das während derselben
von dem Kandidaten geführte und vom Vorstand der Werkstätte als zutreffend
beglaubigte Arbeitsverzeichniß, welches eine Übersicht der Thätigkeit unter Hervor-
hebung der wichtigeren Arbeiten enthalten muß. Die Prüfungskommission (§. 2,
Abs. 2) ist berechtigt, unmittelbar von sich aus festzustellen, ob der zur Prüfung sich
Meldende diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, welche durch einjährige
praktische Thätigkeit in einer gut eingerichteten Maschinenwerkstätte und Gießerei in
den oben bezeichneten Richtungen erworben werden können;