Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

162 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
bekreffend die an der Uechnischen gochschule in Stuttgart abzuhaltende mathemakisch-naturwissen- 
schaftliche vorprüfung für Kandidaten des hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieursachs. 
Vom 10. Mai 1892. 
Unter Beziehung auf §. 5 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892, 
betreffend die Staatsprüfungen im Baufache, (Reg. Blatt S. 149) wird hinsichtlich der 
mathematisch= naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Einvernehmen mit den Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und 
der Finanzen, unter Aufhebung der Verfügungen des Ministeriums des Kirchen= und 
Schulwesens vom 23. Mai 1883 (Reg. Blatt S. 73) und vom 6. Juli 1883 (Neg. Blatt 
S. 183), hiemit Nachfolgendes verfügt. 
8. 1. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist vor dem 1. Juli des Prüfungsjahres 
bei der Direktion der Technischen Hochschule in Stuttgart, welche hierzu Aufforderung 
ergehen läßt, unter Angabe der Fachrichtung einzureichen. 
Der Meldung sind beizulegen: 
seitens der Studierenden des Maschineniugenieurfachs: 
Das Zeugniß über die mindestens einjährige praktische Werkstattthätigkeit (§. 4 
der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892), welche sich wenigstens auf die 
Arbeiten des Schlossers, Drehers, Schmides und Formers zu erstrecken hat, und 
die, insofern es sich um eine nur zwölfmonatliche Praxis handelt, in der Regel 
eine zusammenhängende, nicht unterbrochene sein soll, sowie das während derselben 
von dem Kandidaten geführte und vom Vorstand der Werkstätte als zutreffend 
beglaubigte Arbeitsverzeichniß, welches eine Übersicht der Thätigkeit unter Hervor- 
hebung der wichtigeren Arbeiten enthalten muß. Die Prüfungskommission (§. 2, 
Abs. 2) ist berechtigt, unmittelbar von sich aus festzustellen, ob der zur Prüfung sich 
Meldende diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, welche durch einjährige 
praktische Thätigkeit in einer gut eingerichteten Maschinenwerkstätte und Gießerei in 
den oben bezeichneten Richtungen erworben werden können;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.