Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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seitens der Studierenden aller drei Fachri chtungen: 
1) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem auch die Militärverhältnisse 
darzulegen sind, 
2) das Reifezeugniß, erforderlichenfalls mit Ergänzungszeugniß im Englischen (§. 3, 
Ziff. 1c und Ziff. 2 b der K. Verordnung vom 13. April 1892), in welchem Fache 
diejenigen Kenntnisse nachzuweisen sind, die bei den Reifeprüfungen der württem- 
bergischen Realgymnasien und zehnklassigen Realanstalten verlangt werden, 
3) der Ausweis über mindestens einjähriges beziehungsweise zweijähriges Hochschul- 
studium (§. 4 der K. Verordnung vom 13. April 1892), 
4) Zeugniß über sittliche Führung, 
5) von dem Kandidaten selbstgefertigte Studienzeichnungen, darunter müssen sich befin- 
den Blätter von Darstellungen aus folgenden Fächern: 
I. Bei Studierenden des Hochbaufachs: 
2) Darstellende Geometrie einschließlich Schattenkonstruktionen und Perspektive, 
b) Graphische Statik, # 
c) Freihandzeichnen, insbesondere Ornamentenzeichnen, 
d) Bauformenlehre, 
e) Baukonstruktionslehre. 
II. Bei Studierenden des Bauingenieurfachs: 
a) Darstellende Geometrie einschließlich Schattenkonstruktionen und Perspektive, 
b) Graphische Statik, 
e) Freihandzeichnen, insbesondere Ornamentenzeichnen, 
0 Bauformenlehre, 
c) Planzeichnen. 
III. Bei Studierenden des Maschineningenieurfachs: 
a) Darstellende Geometrie einschließlich Schattenkonstruktionen und Perspektive, 
b) Graphische Statik, # 
c) Freihandzeichnen, insbesondere Ornamentenzeichnen,
	        
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