Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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13. April 1892), wogegen der Verwaltungsbeamte, welcher in den in 8. 14, 1 Ziff. 6 
und 7, II Ziff. 7 und 8, III Ziff. 6 und 7 der Königlichen Verordnung bezeichneten 
Fächern zu prüfen hat, von demjenigen Ministerium berufen wird, welches der betreffenden 
Prüfungskommission den Vorsitzenden gibt. Den betheiligten Ministerien bleibt es über- 
lassen, sich mit einander dahin zu verständigen, daß in sämmtliche drei Prüfungskom- 
missionen ein und derselbe Verwaltungsbeamte entsendet wird. Diese vier Beamten bilden 
nach §. 12 Abs. 2 der Königlichen Verordnung mit den betreffenden zwei Hauptlehrern 
der Technischen Hochschule eine der drei Prüfungskommissionen. 
Die Ministerien werden der Stetigkeit wegen darauf bedacht sein, daß ein und der- 
selbe technische Beamte drei Jahre derselben Kommission angehört derart, daß gewöhnlich 
nur einer der drei technischen Ministerialvertreter ausscheidet. 
Die Berufung der bezeichneten Lehrer erfolgt seitens der betheiligten Ministerien 
auf Vorschlag des Lehrerkonvents der Technischen Hochschule in der Regel für die Dauer 
von drei Jahren. 
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden vertritt denselben 
der andere Beamte desselben Ministeriums, solange dieses nicht eine andere Verfügung 
trifft. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, trifft jedes Jahr wegen Bestellung der Prüfungskommissionen die erforderliche 
Einleitung so zeitig, daß dieselben vom 1. März an berufen werden können. 
S. 4. 
Nach Ablauf des Meldungstermins (§. 11 der Königlichen Verordnung vom 
13. April 1892) übergibt das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, die Meldungen nebst Beilagen je dem Vorsitzenden der betref- 
fenden Prüfungskommission, welcher diese vor Mitte März zu einer Sitzung einberuft. 
In derselben wird zunächst die an das genannte Ministerium abzugebende gutächtliche 
Aeußerung über die Zulassung der Kandidaten bestimmt (§. 11 der Königlichen Ver- 
ordnung) und für jeden Prüfungsgegenstand (§. 13, Ziff. 1 und §. 14 der Königlichen 
Verordnung) ein Referent und Korreferent bestellt. Referenten und Korreferenten, welche 
mit der Aufstellung der Bedingungen zu den Entwürfen (§. 13, Ziff. 1 der Königlichen 
Verordnung) betraut sind, haben hierbei auf die bisherige praktische Thätigkeit der ein- 
zelnen Kandidaten Rücksicht zu nehmen.
	        
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