17
M 3.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 13. Februar 1892.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Beschäftigung der Gefangenen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen. Vom
31. Januar 1892. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine Abänderung der Grund-=
bestimmungen der Württembergischen Sparkasse. Vom 29. Januar 1892. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Vergütungen für den Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge. Vom
1. Februar 1892. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern.
Vom 26. Jannar 1892. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus
meistbegünstigten Ländern eingehenden Waren. Vom 1. Februar 1892. — Wekanmntmochun. des Finanzmini-
steriums, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf
die spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnisse. Vom 1. Februar 1892.
——-.
Küönigliche Verordnung,
bekreffend die Beschäftigung der Gefangenen in den amtzsgerichtlichen Gefängnissen.
Vom 31. Januar 1892.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir wie folgt:
Vom 1. April 1892 an treten für sämmtliche amtsgerichtliche Gefängnisse die §§. 16
und 17 der Hausordnung für die bezirksgerichtlichen Gefängnisse vom 9. April 1846
(Neg. Blatt S. 181 ff.) außer Wirksamkeit und es treten an deren Stelle die nachstehen-
den Bestimmungen über die Beschäftigung der Gefangenen in den amtsgerichtlichen Ge-
fängnissen in Kraft.
S. 1.
In sämmtlichen amtsgerichtlichen Gefängnissen ist ein regelmäßiger Arbeitsbetrieb