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Abs. 1 Ziff. 2—4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (NReg. Blatt
S. 391 ff.)*) zu Haft Verurtheilten können gemäß den gesetzlichen Vorschriften gleich-
falls zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb
des Gefängnisses angehalten werden.
# Demgemäß wird angeordnet, daß die in Abs. 1 und 2 genannten Gefangenen, wenn
die Möglichkeit einer angemessenen Beschäftigung vorhanden ist, zu derselben anzuhalten
sind. Als eine den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen angemessene
Beschäftigung ist nicht ausschließlich eine solche zu betrachten, welche er schon früher
gelernt oder betrieben hat. Eine Entbindung von der Theilnahme an den in dem Ge-
fängniß eingeführten, den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen angemessenen
Arbeiten ist nur durch den Vorstand des Gefängnisses bei dem Vorliegen besonderer hie-
für sprechender Umstände zulässig.
Alle übrigen Gefangenen können nicht zur Arbeit angehalten werden; ihre freiwillige
Bctheiligung an den in dem Gefängniß eingeführten Arbeiten ist jedoch nach Thunlich-
leit zu fördern. Die Beschäftigung von Untersuchungsgefangenen setzt außerdem
die Erlaubniß des Richters voraus (vergl. §. 116 der Strafprozeßordnung).
8. 4.
Die tägliche Arbeitszeit soll die Dauer von neun Stunden nicht übersteigen.
An den Sonntagen und an denjenigen Fest- und Feiertagen, welche für allgemeine
bürgerliche erklärt sind (Königliche Verordnung vom 28. Juni 1849, Reg. Blatt S. 233 f.),
ruht — abgesehen von den auf das nothwendigste Maß zu beschränkenden Hausarbeiten —
der in den amtsgerichtlichen Gefängnissen eingeführte Arbeitsbetrieb. An diesen Tagen
haben jedoch israelitische Gefangene, welche am Sabbath und an den dreizehn hohen Fest-
tagen ihres Bekenntnisses zur Arbeit nicht verpflichtet sind, zu arbeiten, wenn Gelegen-
) Art. 10 Abs.1 Ziff. 2—4 des Landespolizeistrafgesetzes lautet:
„2) wer aus Muthwillen oder Bosheit in die Lage sich versetzt, öffentliche Unterstützung ausprechen zu
„müssen, insbesondere wer zu diesem Zweck seine Kleider zerreißt;
„3) wer durch unwahres Vorgeben oder Hinterhaltung der Wahrheit von öffentlichen Behörden oder von
„Wohlthätigkeitsvereinen Unterstützung erschleicht, sofern nicht die Handlung den Thatbestand des Betrugs
voder der Fälschung begründet;
„4) wer die aus öffentlichen Kassen oder von Wohlthätigkeitsvereinen erhaltene Unterstützung mißbraucht oder
„vergendet, namentlich die ihm übergebenen Kleider, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und dergl. veräußert.“