Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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fängnißkassen  abzuführen,  aus  welchen  Kassen  andererseits  die  erforderlichen  Vorschüsse
und  Zuschüsse  an  die  Arbeitsverdienstkassen  zu  leisten  sind.

Uebrigens  dürfen  aus  den  Arbeitsverdienstkassen  denjenigen  Gefangenwärtern,  welche
sich  um  die  Gefangenenbeschäftigung  verdient  gemacht  haben,  unter  Berücksichtigung  des
erzielten  Reinertrags  Belohnungen  bewilligt  werden.  Auch  ist  der  Gefängnißvorstand
ermächtigt,  in  den  geeigneten  Fällen  dem  Gefangenwärter  in  Abweichung  von  der  Vorschrift
  des  §.  30  Abs.  2  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  vom
9.  April  1846  die  Heranziehung  von  Gefangenen  zur  Verrichtung  von  häuslichen,  mit
dem  Gefängnißbetrieb  in  Zusammenhang  stehenden  Arbeiten,  welche  im  Interesse  des
Gefangenwärters  liegen,  zu  gestatten,  ohne  daß  der  Gefangenwärter  hiefür  eine  Entschädigung
  in  die  Arbeitsverdienstkasse  zu  leisten  hätte.  Andererseits  ist  je  nach  den
Umständen  die  Auferlegung  einer  diesbezüglichen  Gegenleistung  nicht  ausgeschlossen.

8.7.

Denjenigen  Gefangenen,  welche  nicht  zu  einer  in  dem  Gefängniß  eingeführten  Arbeit
angehalten  werden  und  sich  nicht  an  einer  solchen  freiwillig  betheiligen,  ist  auf  ihre
Kosten  eine  ihrem  Stand  und  ihren  Vermögensverhältnissen  entsprechende  Selbstbeschäftigung
  zu  gestatten,  insoweit  diese  mit  dem  Zwecke  der  Haft  vereinbar  ist  und  weder
die  Ordnung  in  dem  Gefängniß  stört  noch  die  Sicherheit  gefährdet.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Jannar  1892.

Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse.
Vom  29.  Januar  1892.
Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  am  7.  Dezember  1891  allergnädigst  geruht
bben  dem  vorgetragenen  Gesuche  des  Vorsteher-Kollegiums  der  Württembergischen  Sparasse
  in  Bethätigung  Allerhöchstseines  lebhaften  Interesses  für  die  segensreich  wirkende