Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mehrere Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift 
versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Ver— 
sendungs-Gegenstand bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der 
Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur soweit Anwendung, als es sich um die 
Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen den Bestimmungen des §. 16 ent- 
sprechen. · 
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
ohne Unterschied des Gewichts bis zum Meistbetrag von 250 Gramm: 
a. im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und zwischen Post- 
anstalten, welche bis zu 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind 5 Pf. 
b. im sonstigen inländischen Verkehh 10 Pf. 
VII. Für unzureichend frankirte Woarenproben wird dem Empfänger der doppelte 
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
VIII. Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder 
Unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder 
deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Gegenstände 
aus Glas, scharfe Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 
§. 19. 
Einschreibsendungen. 
J. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, 
Postn Send „sowie Packete ohne Werthangabe, ausschließlich jedoch der 
dringenden Packete (§. 5 können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem 
wecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei 
Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung sowohl auf dem Packete selbst als 
auch auf der etwaigen Begleitadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in 
Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht 
sugleich auch auf die Begleitadresse.
	        
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