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Anstalt und in Anerkennung ihrer tüchtigen und tren besorgten Verwaltung zu ent-
sprechen und die Anstalt unter Allerhöchstseine besondere Fürsorge zu stellen, wird dies
unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß hiedurch Art. 1 der Grund-
bestimmungen der Württembergischen Sparkasse vom 24. Februar 1885, Reg. Blatt
S. 37, entsprechend abgeändert ist.
Stuttgart, den 29. Januar 1892.
Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betrefsend die vergütungen für den Einzug der Invaliditäts- und Altersversicherungebeiträge.
Vom 1. Februar 1892.
Auf Grund des §. 112 Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungs-Gesetzes
vom 22. Juni 1889 wird hiemit Nachstehendes verfügt:
Der §. 56 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug
des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und Altersversicherung
vom 24. Oktober 1890, (Reg. Blatt S. 267), wird mit Wirkung vom 1. März 1892
ab durch folgende Bestimmung ersetzt:
S. 56.
Die Versicherungsanstalt hat den Orts-(Bezirks-) Krankenkassen, Innungs-Kran-
kenkassen, Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen, sowie den
Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für den ihnen nach §. 44 dieser Verfügung
obliegenden Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge einschließlich der
damit verbundenen Rechnungs= und Registerführung vier Prozent der eingezogenen Bei-
träge als Vergütung zu gewähren.
Die den Gemeindekrank sicherungen und Krankenpflegeversicherungen gewährten
Vergütungen fallen in die Kassen derjenigen Gemeinden oder Amtskörperschaften, welche
die Verwaltungskosten dieser Krankenkassen zu tragen haben, die den Ortsbehörden für
die Arbeiterversicherung gewährten Vergütungen fallen der Gemeinde oder, wenn die
Ortsbehörde für mehrere Gemeinden errichtet ist, den betheiligten Gemeinden zu, welche
die Kosten dieser Behörde zu tragen haben.
Die Regelung der Bezüge der mit dem Einzug der Beiträge betrauten Kassenorgane,
Beamten und Bediensteten und die Bezahlung derselben liegt den Krankenkassen, Ge-