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abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens darf die
Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus —
ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, insofern dadurch
die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Poststall (Station), so kann die
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post
Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben
oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf
der Station nur eine beschränkte Stellung von Beiwagen stattfindet.
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Poststall, so findet die Annahme
nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII. Nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte (Postanstalt ohne
Poststall, oder Haltestelle) können Plätze nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis
zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen
Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich oder spätestens vor dem
Schluß der Post das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt (siehe übrigens die
Bestimmung in Absatz V.).
b. An Haltestellen.
VlII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck von solchen
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des
Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt
ohne Poststall oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der rück-
liegenden Postanstalt mit Poststall (Station) melden, von dort ab einen Platz nehmen
und das entsprechende Personengeld erlegen (siehe jedoch die Bestimmung in Absatz v.)