Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens darf die 
Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — 
ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, insofern dadurch 
die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Poststall (Station), so kann die 
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post 
Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben 
oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf 
der Station nur eine beschränkte Stellung von Beiwagen stattfindet. 
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Poststall, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden 
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte (Postanstalt ohne 
Poststall, oder Haltestelle) können Plätze nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum 
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis 
zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen 
Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich oder spätestens vor dem 
Schluß der Post das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt (siehe übrigens die 
Bestimmung in Absatz V.). 
b. An Haltestellen. 
VlII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch 
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck von solchen 
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des 
Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Poststall oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der rück- 
liegenden Postanstalt mit Poststall (Station) melden, von dort ab einen Platz nehmen 
und das entsprechende Personengeld erlegen (siehe jedoch die Bestimmung in Absatz v.)
	        
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