Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 68. 
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel 
erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Beneh- 
men, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangene und 
4) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
8. 69. 
Fahrschein. 
I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende 
gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
II. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit 
des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es 
liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
III. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher 
die Meldung zur Mitreise geschehen ist, doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung 
unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
FIV. Personen, die sich an Haltestellen melden, haben, bevor sie in den Haupt= oder 
Beiwagen aufgenommen werden, das Personengeld für die Strecke bis zur nächsten Post- 
anstalt bezw. bis zu dem schon früher zu erreichenden Endpunkt ihrer Reise an den 
Postillon des Hauptwagens zu entrichten und als Merkmal der geschehenen Entrichtung 
einen Zwischenfahrschein von dem Postillon des Hauptwagens in Empfang zu nehmen. 
Der Zwischenfahrschein ist bis zur nächsten Postanstalt bezw. bis zu dem früher zu 
erreichenden Endpunkt der Reise aufzubewahren. 
Wenn Personen, die an einer Haltestelle aufgenommen worden sind, über die nächste 
Postanstalt hinaus reisen, so erhalten sie von der letzteren einen Fahrschein (Abs. I.) zur 
Weiterreise auch noch nach eingetretenem Schluß der betreffenden Post.
	        
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