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8. 70.
Fahrschein für die Hin- und Rückahri.
J. Auf einer Anzahl von Postwagenkursen werden Fahrscheine für die Hin- und
Rückfahrt mit zum Theil ermäßigten Preisen ausgegeben.
II. Die Dauer der Giltigkeit dieser Fahrscheine ist für den einzelnen Postkurs
besonders bestimmt und auf dem Fahrschein angegeben. Die Rückfahrscheine können nach
Umfluß der Gültigkeitsfrist nicht mehr benützt werden.
III. Vor Antritt der Rückreise hat sich der mit Rückfahrschein versehene Reisende
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit unter Vorzeigung des Scheines am Postschalter zu
melden, wo auf dem Scheine die Nummer des Platzes für die Rückreise vorgemerkt wird.
IV. Reisegepäck wird stets nur in einer Richtung abgefertigt, dasselbe ist daher von
jedem Reisenden bei Antritt der Rückreise von Neuem aufzugeben.
V. Im Uebrigen gelten auch für den Rückfahrschein die für den gewöhnlichen
Fahrschein gegebenen Bestimmungen.
.. 71.
Grundsätze der Personengeld-Erhebung.
I. Das Personengeld wird erhoben entweder
a. nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter
Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder
b. nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze.
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur
Erhebung, sofern nicht nach Postorten, die an anderen (Anschluß.) Postkursen liegen,
bezw. nach Zwischenorten, welche über den nächsten Postort hinausgelegen sind, die
Durcherhebung des Personengeldes ausgeschlossen ist.
III. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten-
kurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem
Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen
Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von
Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des
Personengeldes getroffen sind. n