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§. 72.
Erstattung von Personengeld.
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig
sein, wenn der Reisende an der Benützung der Post aus irgend einem anderen Grunde
verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange
der Post beantragt.
ll. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Bescheini-
gung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die
mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.
S. 73.
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise.
Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen
den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangs-
zeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen,
widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit-
oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben
solche Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf
welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingange der weiteren Bestimmung
seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.
S. 74.
Plätze der Reisenden.
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern über
den Sitzplätzen. #
I. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die
Eaplätze des Vorderraumes, dann die Eckplätze des Haupt= (Lang-) raumes, zuletzt in
derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen, sofern nicht für einzelne Wagengattungen
eine andere Reihenfolge festgesetzt. ist.