Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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§. 72. 
Erstattung von Personengeld. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die 
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen 
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig 
sein, wenn der Reisende an der Benützung der Post aus irgend einem anderen Grunde 
verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange 
der Post beantragt. 
ll. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Bescheini- 
gung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die 
mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
S. 73. 
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen 
den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangs- 
zeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, 
widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit- 
oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben 
solche Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf 
welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingange der weiteren Bestimmung 
seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
S. 74. 
Plätze der Reisenden. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern über 
den Sitzplätzen. # 
I. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die 
Eaplätze des Vorderraumes, dann die Eckplätze des Haupt= (Lang-) raumes, zuletzt in 
derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen, sofern nicht für einzelne Wagengattungen 
eine andere Reihenfolge festgesetzt. ist.
	        
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