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III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden.
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postillone ist an Orten, an welchen sich
Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter
Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände
gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Be-
zeichnung muß, außer dem Worte: „Neisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort,
bis zu welchem die Einschreibung erfolgt, und die Werthangabe enthalten. Bei Reise-
gepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht.
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht,
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post, unter Vorzeigung des Fahrscheins,
bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der
Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen
Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende
von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar
übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist,
den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Ge-
päckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des
Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins.
VI. Bei der Ankunft am Bestimmungsorte hat der Reisende sein Gepäck in der
Regel sogleich gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. Will der
Reisende aber sein Gepäck erst später abholen, was alsdann innerhalb der gewöhnlichen
Dienststunden zu geschehen hat, so wird dasselbe inzwischen von der Postanstalt in Ver-
wahrung genommen. Lagergeld kommt hiefür nicht zur Erhebung.
S. 76.
Freigewicht, Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr.
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht
von 15 Kilogramm bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf
Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen sein
Bewenden.