Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

LT 
M 15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 28. Juli 1892. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend bie dienstiiche Stellung der den Amtsvorständen beigegebenen Beamten der 
Kameralämter. Vom 16. Juli 1892. — Köni glche Verordnung, betreffend die Dienstprüfungen im Departe- 
ment der Finanzen. Vom 7. 3 1892. — Verfügung der üinisterien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Aenderungen des Pferdeaushebungsreglements vom 16. Jannar 1887. Vom 4. Juli 1892. — Be- 
kanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend bie Erisschno der- juristischen Persönlichkeit des Vereins 
für Krankenpflegerinnen in Heilbronn. Vom 13. Juli 1 2. 
— — 
Kfönigliche Verordnung, 
betreffend die dienstliche Stellung der den Amtsvorständen beigegebenen Beamten der Kameralämter. 
Vom 16. Juli 1892. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir 
wie folgt: 81 
Die den Kameralämtern in Unterordnung unter den Amtsvorstand beigegebenen 
Beamten führen, wenn sie die höheren Dienstprüfungen erstanden haben, den Titel 
„Finanzamtmann“, wenn sie aber die niedere Prüfung für den Finanzdienst er- 
standen haben, den Titel „ameralamtsbuchhalter"“. 
Der Titel der einzelnen Kameralämtern etatsmäßig beigegebenen Kameralamts- 
kassiere (Beilage 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, Reg. Blatt S. 156) wird durch 
vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
	        
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