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die praktische Ausbildung als Finanzgehilfe während eines Zeitraums von mindestens
drei Jahren und durch die erfolgreiche Erstehung der niederen Finanzdienstprüfung.
§. 3.
Für die Erlangung der Stellen von rechtsverständigen Räthen und Assessoren bildet
die Befähigung zum Richteramt die Voraussetzung.
Für die technischen Dienstzweige, wie das Bau-, Forst., Berg-, Hütten= und Salinen-
fach und das Vermessungswesen, bestehen besondere Prüfungen.
S. 4.
Die erste höhere Dienstprüfung soll das theoretische Wissen in den rechts= und staats-
wissenschaftlichen Fächern (§. 14), die zweite Prüfung die praktische Tüchtigkeit sowohl
hinsichtlich der festeren Begründung der wissenschaftlichen Kenntnisse und der näheren Be-
kanntschaft mit den bestehenden Gesetzen und Einrichtungen als auch in Ansehung der
Geschäftsgewandtheit erforschen.
S. 5.
Die höheren Prüfungen werden in der Regel jährlich zweimal, die niedere Prüfung
wird in der Regel jährlich einmal vorgenommen.
Die Meldungen zu der ersten höheren Prüfung sind vor dem 1. März oder 1. Sep-
tember, diejenigen zu der zweiten vor dem 1. April oder 1. Oktober, die Meldungen zu
der niederen Prüfung vor dem 1. Dezember eines jeden Jahres bei dem Finanzministerium
einzureichen, welches über die Zulassung zu der Prüfung erkennt, die zugelassenen Kan-
didaten vorladet und die nicht zugelassenen von ihrer Zurückweisung unter Angabe der
Gründe in Kenntniß setzen läßt.
Haben sich zu einer Prüfung weniger als 3 zulassungsfähige Kandidaten gemeldet,
so können sie auf die nächste, ordnungsmäßig folgende Prüfung verwiesen werden.
S. 6.
Die Prüfungen geschehen schriftlich und mündlich.
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt.
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen.