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Jede Verunreinigung der Stellen, von welchen Wasser zum Trink= oder Hausgebrauch
entnommen wird, und ihrer nächsten Umgebung, namentlich durch die Abfälle der mensch-
lichen Haushaltungen ist zu verhindern. Insbesondere ist das Spülen von Gefässen
und Wäsche, welche mit Cholerakranken in Berührung gekommen sind, an den Wasser-
entnahmestellen oder in deren Nähe strengstens zu untersagen. Endlich ist auch für Rein-
lichkeit der Wohngelasse selbst sowie der Kleidung, für warme Bekleidung und gesunde
Kost, sowie für das nöthige Brennholz minder Bemittelter Sorge zu tragen.
Was den Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln betrifft, welcher sowohl betreffs
der Beschaffenheit der Waaren, als auch der Verkaufslokale zu kontroliren ist, so kann
es nach Umständen nöthig werden, Verkaufslokale wegen der Gefahr der Verbreitung der
Krankheit zu schließen.
Die Bestimmungen der §§. 8 und 10 haben in Orten, in welchen die Cholera aus-
gebrochen ist, auch soweit sie in Vorstehendem nicht wiederholt sind, Anwendung zu finden.
h. Von der Thätigkeit der Ortskommissionen insbesondere.
§. 32.
Die Aufgabe der Ortskommission ist es, die gemäß §§. 14—31 nothwendig werdenden
Maßregeln anznordnen, dieselben durchzuführen und ihre Durchführung zu überwachen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission beziehungsweise ihre Abtheilungen oder Depu-
tationen sich beständig durch fortgesetzte Besuche in allen einzelnen Häusern der Ortschaft
über den Gesundheitszustand der Bewohner in Kenntniß erhalten, für Ernährung, Kleidung
und anderweitige Unterstützung der Armen, soweit ein Bedürfniß hiefür durch Erkrankungs-
fälle veraulaßt ist, Sorge tragen, in solchen Häusern, wo Cholerafälle vorkommen, die
erforderlichen Anordnungen und Belehrungen bezüglich der Isolirung und Behandlung
der Kranken, Behandlung der Todten, Vorsichtsmaßregeln des Wartepersonals und der
Desinfektion geben und den sanitären Zuständen sämmtlicher Häuser im Allgemeinen
ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden, auch auf Abstellung vorgefundener Mißstände
hinwirken. Bei diesen Geschäften wird sich die Ortskommission stets der Mithülfe der
Aerzte versichern und bedienen.
In Garnisonsorten hat sich die Ortskommission geeignetenfalls auch mit der
Militärbehörde behufs gleichmäßiger Durchführung der Schutzmaßregeln ins Benehmen
zu setzen.