Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Stationsdiener: 
. Rechnen in den vier Grundarten, sowie Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine 
verständliche schriftliche Anzeige zu machen, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrsordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für die Stationsdiener und die Gepäckträger, 
Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr der 
betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Auf- 
bewahrung von Handgepäck, 
Kenntniß der verschiedenen Arten von Fahrkarten und der besonderen Vorschriften über die 
Beförderung von Personen, 
. Kenntniß des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und ihre 
Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen, 
. Kenntniß der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale. 
III. 
Gremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer 
einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Thürverschlußvor= 
richtungen, sowie der Behandlungsweise derselben, 
. Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst 
den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der 
Vorschriften über den Rangirdienst, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen für Schaffner, 
Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
sechsmonatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienste, einschließlich der Beschäftigung 
in einer Wagenwerkstätte. » 
b. Wagenwärter: 
. Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer 
einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs= und Thürverschlußvorrichtungen, der Achs-
	        
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