Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Kenntniß der Dienstanweisungen sür Zugführer, Packmeister, Lokomotivführer und der für 
den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, 
. sechsmonatliche Probezeit im Schaffnerdienste, unter Einrechnung einer etwaigen Beschäftigung 
im Bremserdienste und in einer Wagenwerkstätte bis zu höchstens drei Monaten. 
VI. 
Packmeister: 
außer den unter III a 1 bis 5 und Vé6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen: 
Rechnen mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche, 
Kenntniß der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der Dienstanwei- 
sungen für die Fahrkartenausgabe, Gepäck= und Güterabfertigung, sowie der bezüglichen 
Bestimmungen für Lademeister, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrsordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben den Dienstkreis eines Packmeisters und eines 
Zugführers berühren, 
. Kenntniß der Bestimmungen über Beförderung der Dienstschristen und des Dienstguts, ins- 
besondere auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen, 
Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zubehör, 
16. Kenntniß der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften über die 
zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, soweit diese Fest- 
setzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung 
der Begleitpapiere betreffen, 
.Kenntniß der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den Packmeister- 
dienst erlassenen Vorschriften, 
sechsmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner. 
VII. 
Zugführer: 
den unter III a 1 bis 5, V 6 bis 10 und VI 11 bis 17 bezeichneten Erfordernissen: 
Allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung, 
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der Läutewerke und der Hülfssignalvorrichtungen, 
Kenntniß der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, 
Kenntniß der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen und über die Hand- 
habung des elektrischen Telegraphen, 
4 Kenntniß der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer, soweit 
sie den Zugdienst betreffen, 
sechsmonatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister.
	        
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