Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. Freie Fahrt: 
bei Tage: 
bei Dunkelheit: 
i -:« 
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Signalarm schräg rechts nach oben gestellt Grünes Licht der Signallaterne. 
(unter einem Winkel von etwa 45 Grad). 
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Erscheint es erforderlich, die Stellung des Signals bei Dunkelheit auch nach rückwärts erkennbar 
zu machen, so zeigt die Laterne dorthin bei Haltstellung volles weißes Licht, bei Fahrtstellung 
theilweise geblendetes weißes Licht (Sternlicht oder mattweises Licht). 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Gleise durch 
Signale an einem und demselben Signalmaste kenntlich zu machen, erhält der letztere zwei oder drei 
Arme und die gleiche Zahl Laternen über einander. Die unteren Arme und Laternen werden zur 
Signalgebung nur verwendet, wenn eine Ablenkung vom durchgehenden Gleise stattfinden soll; beim 
Haltsignal und beim Fahrsignal für das durchgehende Gleis sind die unteren Arme senkrecht gestellt 
und zeigen die unteren Laternen kein Licht. 
Die dem Zuge entgegen rothes oder kein ALicht zeigenden Laternen müssen nach rückwärts 
volles weißes Licht und die dem Zuge entgegen grün leuchtenden Laternen müssen nach rückwärts 
theilweise geblendetes weißes Licht (Sternlicht oder mattweißes Licht) zeigen.
	        
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