Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die Anbringung von Signalen für entgegengesetzte Fahrtrichtungen an ein und demselben 
Signalmaste ist gestattet. 
IV. 
Vorsignale. 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Stellung des Signals an einem Signalmaste schon in 
einer gewissen Entfernung vor dessen Standort kenntlich zu machen, ist ein mit jenem Signal in 
Abhängigkeit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer um eine Achse drehbaren, 
runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen. Die Signale sind damit zu geben 
wie folgt: 
13. Das Signal am Signalmaste zeigt 
Halt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Die volle runde Scheibe dem Zuge zugekehrt. Grünes Licht dem Zuge entgegen. 
Nach rückwärts zeigt die Laterne volles 
weißes Aicht. 
14. Das Signal am Signalmaste zeigt 
Freie Fahrt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
    
1 — — 
Die Scheibe parallel zur Bahn oder wagerecht Weißes Licht der Laterne dem Zuge entgegen. 
gestellt. Nach rückwärts zeigt die Laterne theilweise 
geblendetes weißes Licht (Sternlicht oder 
mattweißes Licht).
	        
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