Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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VII. 
Signale am Zuge. 
Die Signale am Zuge sind zu geben wie folgt: 
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: 
a. wenn der Zug auf eingleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung bestimmten Gleise einer 
zweigleisigen Bahnstrecke fährt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
   
Kein besonderes Signal. Zwei weiß leuchtende Laternen vorn an der 
Lokomotive. 
b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Gleise einer zwei- 
gleisigen Bahnstrecke fährt: 
  
bei Tage: 
   
r — 
Eine roth und weiße runde Scheibe vorn Zwei roth leuchtende Laternen vorn an der 
an der Lokomotive. Lokomotive. 
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