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auch dann die Meldung entgegenzunehmen, wenn der Angemeldete seine Befreiung von
der Zugehörigkeit zur Kasse wegen der Mitgliedschaft bei einer Hülfskasse in An-
spruch nimmt.
8. 53.
Der Inhalt der An- und Abmeldungen ist durch das Kassenstatut näher zu regeln
und dabei auf die Invaliditäts- und Altersversicherung Rücksicht zu nehmen. Des-
gleichen hat das Statut die Stellen, bei welchen die Meldungen zu erfolgen haben,
zu bestimmen.
Die Anmeldung zur Gemeinde-Krankenversicherung erfolgt, soferne nicht eine Melde-
stelle besteht, bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung.
S. 54.
Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, auf Ersuchen der Gemeinde-Kranken-
versicherungen, Krankenpflegeversicherungen und Orts-Krankenkassen die Geschäfte der
Meldestelle für dieselben in der Weise zu übernehmen, daß sie die An= und Abmeldungen
der Arbeitgeber (§. 49 des Gesetzes) und der Hülfskassen (§. 49a a. a. O.) in Empfang
nehmen und an das zuständige Organ der betheiligten Kasse (Vorstand, örtliche Ver-
waltungsstelle, Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung 2c.) übermitteln. Den Formularen
für die polizeilichen An= und Abmeldungen von Arbeitern, Dienstboten u. s. w. (§. 3 der
K. Verordnung v. 6. August 1872, Reg. Blatt S. 275, §. 6 der Min. Verf. v. 27. Dezember
1872, Reg. Blatt S. 460, und Min.-Verf. v. 10. Dezember 1890, Reg. Blatt S. 309) kann
zu diesem Behuf ein Abschnitt für die gleichzeitige Anmeldung zur Krankenversicherung
angehängt werden.
Ist das Meldewesen nicht in der im vorigen Absatz bezeichneten Weise geregelt, so
soll in der Regel wenigstens in Gemeinden, in welchen mehrere Orts-Krankenkassen neben
einander oder Orts-Krankenkassen neben einer Gemeinde-Krank sicherung bestehen, eine
gemeinsame Meldestelle errichtet werden und ist dies erforderlichen Falls durch die Auf-
sichtsbehörde oder höhere Verwaltungsbehörde nach vorheriger Vernehmung der betheiligten
Kassen anzuordnen. Die Wirksamkeit der Meldestelle kann auch auf die Krankenpflege-
versicherung erstreckt werden.
Die erfolgte Regelung des Meldewesens ist in der für die Verkündigung orts-
polizeilicher Vorschriften üblichen Weise bekannt zu machen.