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Zu §. 52 des Gesetzes.
S. 56.
Es ist erforderlichen Falls von der Aufsichtsbehörde oder der höheren Verwaltungs-
behörde durch entsprechende Belehrung darauf hinzuwirken, daß bei den Gemeinde-
Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen behufs Vereinfachung der Verwaltung
die Erhebung der Beiträge je nach Ablauf der Beitragsperiode und die Berechnung
derselben nach vollen Wochen im Anschluß an die Berechnung und den Einzug der
Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge eingeführt wird. (Vgl. die Musterstatute
C und D.)
In die Quittungsbücher sind die Beiträge für die Krankenversicherung und diejenigen
für die Invaliditäts= und Altersversicherung je gesondert, sowie Empfangsbestätigung
für den Gesammtbetrag der zugleich erhobenen beiden Beiträge aufzunehmen.
Werden statt der Quittungsbücher Krankenkassenscheine ausgestellt, so sind über die
geleisteten Zahlungen von Beiträgen für die Krankenversicherung und für die Invaliditäts-
und Altersversicherung Quittungen auszustellen, welche die Beiträge für die Kranken-
versicherung und diejenigen für die Invaliditäts= und Altersversicherung je gesondert
aufführen. Die Quittungen müssen die Namen der versicherten Personen, für welche
die Beiträge gezahlt werden, und die Berechnung der Beiträge ersehen lassen.
Zu S§. 5 2dà des Gesetzes.
§. 57.
Ueber den Antrag einer Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse auf
die in §. 52a Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Anordnung hat die Aufsichtsbehörde den
betheiligten Arbeitgeber zu hören. Dem Antrag der Kasse ist regelmäßig stattzugeben,
wenn die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen und die Beitragsrückstände nicht
ganz unerheblich sind.
Die Anordnung ist durch schriftliche Verfügung zu treffen, eine Ausfertigung
derselben dem betheiligten Arbeitgeber zuzustellen und an die Krankenkasse Mittheilung
zu machen.
In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, daß die Anordnung widerruflich ist.
Auch ist der Arbeitgeber auf die ihm nach §. 52a Abs. 4 des Gesetzes obliegenden