Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zu §. 52 des Gesetzes. 
S. 56. 
Es ist erforderlichen Falls von der Aufsichtsbehörde oder der höheren Verwaltungs- 
behörde durch entsprechende Belehrung darauf hinzuwirken, daß bei den Gemeinde- 
Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen behufs Vereinfachung der Verwaltung 
die Erhebung der Beiträge je nach Ablauf der Beitragsperiode und die Berechnung 
derselben nach vollen Wochen im Anschluß an die Berechnung und den Einzug der 
Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge eingeführt wird. (Vgl. die Musterstatute 
C und D.) 
In die Quittungsbücher sind die Beiträge für die Krankenversicherung und diejenigen 
für die Invaliditäts= und Altersversicherung je gesondert, sowie Empfangsbestätigung 
für den Gesammtbetrag der zugleich erhobenen beiden Beiträge aufzunehmen. 
Werden statt der Quittungsbücher Krankenkassenscheine ausgestellt, so sind über die 
geleisteten Zahlungen von Beiträgen für die Krankenversicherung und für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung Quittungen auszustellen, welche die Beiträge für die Kranken- 
versicherung und diejenigen für die Invaliditäts= und Altersversicherung je gesondert 
aufführen. Die Quittungen müssen die Namen der versicherten Personen, für welche 
die Beiträge gezahlt werden, und die Berechnung der Beiträge ersehen lassen. 
Zu S§. 5 2dà des Gesetzes. 
§. 57. 
Ueber den Antrag einer Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse auf 
die in §. 52a Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Anordnung hat die Aufsichtsbehörde den 
betheiligten Arbeitgeber zu hören. Dem Antrag der Kasse ist regelmäßig stattzugeben, 
wenn die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen und die Beitragsrückstände nicht 
ganz unerheblich sind. 
Die Anordnung ist durch schriftliche Verfügung zu treffen, eine Ausfertigung 
derselben dem betheiligten Arbeitgeber zuzustellen und an die Krankenkasse Mittheilung 
zu machen. 
In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, daß die Anordnung widerruflich ist. 
Auch ist der Arbeitgeber auf die ihm nach §. 52a Abs. 4 des Gesetzes obliegenden
	        
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