Metadaten : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

 

1.  Königliches  Haus-Gesetz  vom  8.  Juni  1828.  103

linie  heißen  Herzoge  und  Herzoginnen  von  Württemberg  und
führen  das  Prädikat:  „Hoheit.“  1.

Die  Königliche  Verordnung,  betr.  die  Verleihung  des
Prädikats  „Königliche  Hoheit“  an  die  Nebenlinien  des  Königlichen
  Hauses,  v.  11.  Sept.  1865  (Regierungsblatt.)#37  S.  422)  bestimmt:

Die  Prinzen  und  Prinzessinnen  von  den  Nebenlinien
  der  von  Unseres  Herrn  Großvaters,  des
verewigten  Königs  Friedrichs  Majestät  gebildeten
Hauptlinie,  welche  den  Titel  „Herzoge  und  Herzoginnen
  von  Württemberg"  führen,  erhalten  das
Prädikat  „Königliche  Hoheit“.

Art.  5.
Das  Wappen  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  ist  das
im  Jahr  1806  berichtigte  Königliche  Familien-Wappen.

Der  Kronprinz  führt  die  Königskrone,  sowohl  auf  dem  Haupt=  S.  569.
oder  Mittelschilde,  als  auf  dem,  auf  dem  Schilde  ruhenden,  rothen,
mit  Hermelin  gefütterten  Mantel.

Andere  Königliche  Prinzen  und  Prinzessinnen  führen  nur
die  letztere.

In  den  Wappen  der  übrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  tritt
an  die  Stelle  derselben  der  Herzogshut.

Die  Gemahlinnen  der  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  werden
dem  Königlichen  Familien-Wappen  ihr  angebornes  Familien-Wappen
in  bisher  bestimmter  Art  beifügen  lassen.

Art.  6.

Der  Rang  der  Prinzen  und  Prinzessinen  bestimmt  sich  durch
das  nähere  Recht  zur  Thronfolge.

II.  Abschnitt.
Thronfolge.  Reichs-Verwesung  und  perfönliche
Vormundschaft  eines  Königs.
Art.  7.
In  Ansehung  der  Thronfolge,  der  Reichs-Verwesung  und  der
Vormundschaft  über  einen  minderjährigen  König  treten  die  Bestimmungen
  der  Verfassungs-Urkunde  I§.  4—17  ein.

Art.  8.
Im  Falle  einer  Reichs-Verwesung  werden  die  dem  Haupte
der  Königlichen  Familie  zustehenden  Rechte  über  die  Mitglieder
des  Königlichen  Hauses  von  dem  Reichs-Verweser  ausgeübt.