Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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wegen  Widerspruchs  der  Bestimmungen  der  Kassenstatute  über  die  Klassen  der  der  Kasse
angehörenden  Personen,  so  ist  das  Verfahren  nach  8.  48a  des  Gesegtzes  einzuleiten.

Zu  §.  58  des  Gesetzes.
S.  64.

Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  (vergl.  §.  43  Abs.  2  Ziff.  10  und  Abs.  3)
in  den  Fällen  des  §.  58  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes  ist  nach  Vernehmung  der  Betheiligten
und  erforderlichen  Falls  nach  Erhebung  des  Sachverhalts  durch  schriftlichen,  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zu  ertheilen.  Den  Parteien  ist  eine  Ausfertigung  des  Bescheids
gegen  Empfangsbestätigung  zuzustellen.  Eine  Belehrung  über  das  gegen  den  Bescheid
zustehende  Rechtsmittel  ist  auf  Ansuchen  zu  ertheilen.

Die  gemäß  §.  58  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes  von  den  Aufsichtsbehörden  getroffenen
Entscheidungen  werden  durch  dieselben  auf  Antrag  der  Betheiligten  nach  Maßgabe  der
Art.  10—13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangs-Vollstreckung  wegen
öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206)  vollstreckt.  Ist  die  Entscheidung  von
einer  Gemeindebehörde  ertheilt,  so  ist  dieselbe  vom  Ortsvorsteher  zu  vollstrecken.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  bei  den  in  §.  58  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten
Streitigkeiten  ist  durch  Art.  15  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888
(Reg.  Blatt  S.  419)  geregelt.

Für  die  in  §.  58  Abs.  1  und  3  bezeichneten  Streitigkeiten  ist  die  Einführung  des
Verwaltungsstreitverfahrens  vorbehalten.

Zu  E.:  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen.
S.  65.

Vorbehaltlich  der  auf  Grund  des  §.  84  Abs.  3  des  Gesetzes  (vergl.  §.  2  dieser
Verfügung)  getroffenen  Bestimmungen  ist  die  Aufsichtsbehörde  für  die  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen,  deren  Sitz  sich  in  einer  Gemeinde  erster  oder  zweiter  Klasse
(§.  2  des  Verwaltungsedikts)  befindet,  die  Gemeindebehörde  dieser  Gemeinde.  Für  die
Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  in  Gemeinden  dritter  Klasse  hat  das  Oberamt,  in
dessen  Bezirk  sich  der  Sitz  der  Kasse  befindet,  außer  den  Zuständigkeiten  der  höheren
Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  20)  auch  diejenigen  der  Aussichtsbehörde  zu
übernehmen.