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Wenn nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach den Beziehungen der Mitglieder
des Gemeinderaths zu dem Unternehmer des betreffenden Betriebs oder zu den Mit-
gliedern der Kasse, eine wirksame und unbefangene Wahrnehmung der Ausfsicht durch die
Gemeindebehörde nicht gesichert erscheint, so kann das Oberamt mit Genehmigung der
Kreisregierung die Aufsicht über eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse statt der nach
Abs. 1 zuständigen Gemeindebehörde übernehmen.
Zu 8§§. 60 bis 62 des Gesetzes.
§. 66.
Zur Entscheidung über den Antrag auf die Anordnung der Errichtung einer Be-
triebs= (Fabrik-) Krankenkasse gemäß §. 60 Abs. 2 oder §. 61 Abs. 1 des Gesetzes ist
als höhere Verwaltungsbehörde dasjenige Oberamt zuständig, in dessen Bezirk sich der
Betrieb befindet, für welchen die Kasse errichtet werden soll.
Es ist dem Ermessen des Oberamts anheimgegeben, ob die Aeußerung sämmtlicher
von dem Unternehmer beschäftigter versicherungspflichtiger Personen oder von gewählten
Vertretern derselben einzuholen ist, und in welcher Weise diese Aeußerung eingeholt
werden soll (vergl. §. 27). Wenn die Zahl der von dem Unternehmer beschäftigten
Personen mehr als 100 beträgt, ist jedoch in der Regel die Wahl von Vertretern, sei
es in einer besondern zu diesem Zweck einzuberufenden Versammlung, oder mittelst einer
nach vorheriger Benachrichtigung der Betheiligten auf dem Rathhaus oder in einem sonstigen
öffentlichen Lokal aufzulegenden Abstimmungsliste oder mittelst Abgabe von Stimmzetteln
daselbst anzuordnen und mit den hienach gewählten Vertretern in Verhandlung zu treten.
Zu dem Antrag oder der Aeußerung der Gemeinde im Sinne des §. 60 Abs. 2
des Gesetzes ist der Gemeinderath zuständig. Sind mehrere Gemeinden betheiligt, so
sind diese sämmtlich zu vernehmen.
Der Bescheid, durch welchen die Errichtung einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse
angeordnet wird, ist dem Unternehmer unter Hinweisung auf die Vorschriften des §. 62
des Gesetzes gegen Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer
nach den Umständen festzusetzenden Frist bei Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile ein
den Bestimmungen des Gesetzes entsprechendes Kassenstatut zur Genehmigung einzureichen.
Der betheiligten Gemeinde und Krankenkasse ist von diesem Bescheid Kenntniß zu geben.
Gegen den Bescheid ist nur das allgemeine Beschwerderecht gegeben.