Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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den betheiligten Krankenkassen und Betriebsun ternehmern in schriftlicher Ausfertigung 
gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Bezüglich der zulässigen Beschwerde vergl. 8. 6. 
Für die Ausführung der endgiltig festgestellten Vermögensauseinandersetzung hat die 
Aufsichtsbehörde der bisher gemeinsamen Kasse auf Antrag eines Betheiligten die erfor- 
derlichen Maßnahmen zu treffen. 
Zu §. 68 des Gesetzes. 
S. 71. 
Der Aussichtsbehörde liegt es ob, wenn einer der gesetzlichen Gründe für die Schließung 
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse eingetreten ist, beim Oberamt als der höheren 
Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 2b) die Schließung zu beantragen. Jedoch kann 
letzteres auch ohne einen Antrag der Aufsichtsbehörde die Schließung verfügen. 
Vor Schließung oder Auflösung der Kasse ist eine Abschätzung der zur Deckung be- 
reits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel vorzunehmen. 
Der Bescheid des Oberamts, welcher die Auflösung oder Schließung ausspricht, 
muß enthalten: 
a) die Bestimmung des Tages, mit welchem die Maßregel in Kraft tritt; 
b) die Bestimmung, daß an diesem Tage zur Deckung der bereits enstandenen Unter- 
stützungsansprüche ein von der Aufsichtsbehörde festzusetzender Betrag aus dem 
nach Abzug der Schulden verbleibenden Kassenvermögen, und soweit dasselbe nicht 
ausreicht, von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln, an die Aufsichtsbehörde 
oder nach deren Anweisung abzuliefern sei; 
Bestimmungen über den Rest des Kassenvermögens und die Weiterversicherung der 
versicherungspflichtigen Kassenmitglieder; 
d) die Bestimmung über die Höhe der nach §. 68 Abs. 2 des Gesetzes zu leistenden 
Beiträge, falls solche auferlegt werden sollen. 
Der Bescheid ist dem Unternehmer, sowie der Kasse in Ausfertigung zuzustellen und 
der Aufsichtsbehörde abschriftlich mitzutheilen. Binnen zwei Wochen ist die Beschwerde 
Lan die Kreisregierung zulässig. 
Sobald die Auflösung oder Schließung endgiltig feststeht, hat die Aufsichts- 
behörde die betheiligten Kassenmitglieder und Arbeitgeber auf ortsübliche oder sonst ge- 
eignete Weise, z. B. durch Anschlag einer Bekanntmachung in den Fabrikräumlichkeiten, 
davon in Kenntniß zu setzen, wohin die ersteren von dem festgesetzten Zeitpunkte ab über- 
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