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wiesen sind. Gleichzeitig sind die Orts-Krankenkassen oder die Gemeinde-Krankenver-
sicherungen, welchen die Weiterversicherung der versicherungspflichtigen Personen zufällt,
von dem Tage, an welchem dieser Wechsel eintritt und eventuell von der auf Grund des
§. 68 Abs. 2 des Gesetzes getroffenen Anordnung betreffs der Beiträge des Unternehmers
in Kenntniß zu setzen. Den Betrag derjenigen Summe, welche am Tage der Auflösung
oder Schließung abzuliefern ist, hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Unternehmers
und des Kassenvorstandes rechtzeitig festzusetzen. Für die zur Zeit der Auflösung oder
Schließung etwa schon entstandenen, aber noch nicht festgestellten Unterstützungsansprüche
ist den ihrer Höhe nach bekannten Ansprüchen ein angemessener Betrag hinzuzusetzen.
Soweit der Betrag am Zahlungstage nicht eingeht, ist er ungesäumt nach §§. 55 und 65
des Gesetzes von dem Unternehmer beizutreiben.
Die Ausfsichtsbehörde bewirkt demnächst die Befriedigung der Unterstützungsberechtigten
Ueber die hiebei etwa erübrigten Beträge wird, soweit sie nicht in Ermangelung aus-
reichenden Kassenvermögens von dem Unternehmer hergegeben worden sind, nach Maßgabe
der in dem Bescheid über die Verwendung des Kassenvermögens getroffenen Bestimmung
verfügt; der Rest wird dem Unternehmer zurückerstattet, Ausfälle hat derselbe zu decken.
Zu F.: Bau-Krankenkassen (§§. 69—72 des Gesetzes).
S. 72.
Vorbehaltlich der auf Grund des §. 84 Abs. 3 des Gesetzes (vgl. §. 2 dieser Ver-
fügung) getroffenen Bestimmungen ist die zur Anordnung der Errichtung einer Bau-
Krankenkasse zuständige höhere Verwaltungsbehörde dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk
das Banunternehmen sich befindet, wenn aber das Bauunternehmen sich über den Ober-
amtsbezirk hinaus erstreckt, die Regierung des Kreises, in welchem die Bauleitung sich
befindet.
Die Errichtung von Bau-Krankenkassen für größere vorübergehende Baubetriebe ist
namentlich dann anzuordnen, wenn dies zur Verhütung einer unbilligen Belastung der
betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen oder Orts-Krankenkassen erforderlich erscheint.
Vor Erlassung der Anordnung ist der Bauherr zu hören.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des §. 66 Abs. 4 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß an Stelle der in §. 62 des Gesetzes bezeichneten Rechts-
folge des Ungehorsams die in §. 71 des Gesetzes bezeichnete tritt.
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