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Mindestens einmal in jedem Monat hat der Amtsvorstand durch Ertheilung einer
Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung sich von den Fortschritten des Anwärters Kenntniß
zu verschaffen.
Zwei Wochen vor Ablauf der Dienstprobezeit ist unter Vorlage der in dem vorher-
gehenden Absatz erwähnten Probearbeiten an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen
über die Art und Weise der Beschäftigung des Anwärters, über das Maß der erlangten
Keuntnisse und Fertigkeiten im Eisenbahndienst, sowie über seine Befähigung für den
Telegraphendienst, über die Gesundheit und Rüstigkeit, den Fleiß und die dienstliche und
anßerdienstliche Führung desselben zu berichten.
Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen veranlaßt das Erforderliche bei der
Generaldirektion der Posten und Telegraphen behufs Vorladung des Anwärters zu der
praktischen Prüfung im Telegraphendienst (§. 9).
8. 9.
Der Anwärter hat vor Ablauf der Dienstprobezeit der praktischen Prüfung im Tele-
graphendienst sich zu unterziehen, welche in Stuttgart vor dem Telegrapheninspektor oder
bei einer von der Generaldirektion der Posten und Telegraphen zu bestimmenden Tele-
graphenstelle stattfindet.
In Betreff der Vornahme dieser Prüfung, der Gegenstände derselben und der Fest-
stellung des Prüfungsergebnisses finden die Vorschriften der Ministerialverfügung vom
4. Jannar 1887 (Amtsblatt S. 21 ff.) siungemäße Anwendung. Von dem Ergebniß der
Prüfung ist der Generaldirektion der Staatseisenbahnen Anzeige zu machen.
8. 10.
Wenn der Anwärter nach dem ihm von dem vorgesetzten Amtsvorstand ertheilten
Zeugniß sich die für eine Verwendung als Hilfsbeamter bei einer Eisenbahnbetriebsstelle
erforderlichen Kenntnisse noch nicht angeeignet oder die praktische Prüfung im Telegraphen=
dienst (§. 9) nicht mit Erfolg bestanden hat, so gibt ihm die Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen zur Ergänzung seiner Ausbildung eine weitere angemessene Frist, nach deren
Ablauf sie prüft, ob der Probedienst als beendigt angesehen werden kann, oder noch
weiter fortzusetzen ist, wofern nicht nach der Bestimmung in §. 7 die Entlassung des
Anwärters zu verfügen ist.