Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Viehbeförderung auf Eisenbahnen; die Vorschriften in Betreff der Unterhaltung 
und Bewachung der Bahn; die Einrichtung und die für die Betriebssicherheit 
nothwendige Beschaffenheit des Oberbaus, der mechanischen Stationseinrichtungen 
und der Betriebsmittel; Kenntniß der für die Unterhaltung und Wiederherstellung 
des Oberbaus erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten; 
4) die für den Stations- und Abfertigungsdienst in Betracht kommenden Vorschriften 
über das Kassen- und Rechnungswesen und über die Materialverwaltung; 
5) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung; 
6) Eisenbahn-Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder. 
S. 16. 
Die Fachprüfung wird jährlich zweimal, im Juli und Dezember, abgehalten. 
Die Meldungen um Zulassung zu derselben sind vor dem 15. Juni und 15. November 
jeden Jahres der vorgesetzten Dienststelle zu übergeben und von dieser mit einer Aeußerung 
über Fleiß, Leistungen und Verhalten des Anwärters an die Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vorzulegen. 
Zu der Fachprüfung können sich auch Telegraphenanwärter melden. Dieselben 
haben den Nachweis einer mindestens einjährigen Beschäftigung im Eisenbahnstations- 
und Abfertigungsdienst und der Erlernung des Postdiensts (§. 13) zu erbringen. 
Die Generaldirektion prüft die Meldungen, erkennt über die Zulassung, bestimmt 
den Prüfungstermin und bestellt den Prüfungsausschuß. Liegt nur eine Meldung vor, 
so kann der sich Meldende auf die nächste Prüfung verwiesen werden. 
8. 17. 
Bezüglich der Art und Weise der Vornahme der Fachprüfung finden die Vorschriften 
der Ministerialverfügung vom 24. April 1884, betreffend die Vornahme der Eisenbahn- 
dienstprüfungen (Amtsblatt der Verkehrsanstalten S. 343 ff.), siungemäße Anwendung. 
S. 18. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden aus den Gegenständen, welche in 8. 15 
Ziff. 1—6 genannt sind, verschiedene Fragen gestellt, deren Zahl der Vorsitzende des 
Prüfungsausschusses bestimmt. Außerdem haben die Anwärter eine leichtere Aufgabe 
aus dem praktischen Dienste auszuarbeiten. 
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