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Viehbeförderung auf Eisenbahnen; die Vorschriften in Betreff der Unterhaltung
und Bewachung der Bahn; die Einrichtung und die für die Betriebssicherheit
nothwendige Beschaffenheit des Oberbaus, der mechanischen Stationseinrichtungen
und der Betriebsmittel; Kenntniß der für die Unterhaltung und Wiederherstellung
des Oberbaus erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten;
4) die für den Stations- und Abfertigungsdienst in Betracht kommenden Vorschriften
über das Kassen- und Rechnungswesen und über die Materialverwaltung;
5) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung;
6) Eisenbahn-Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder.
S. 16.
Die Fachprüfung wird jährlich zweimal, im Juli und Dezember, abgehalten.
Die Meldungen um Zulassung zu derselben sind vor dem 15. Juni und 15. November
jeden Jahres der vorgesetzten Dienststelle zu übergeben und von dieser mit einer Aeußerung
über Fleiß, Leistungen und Verhalten des Anwärters an die Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vorzulegen.
Zu der Fachprüfung können sich auch Telegraphenanwärter melden. Dieselben
haben den Nachweis einer mindestens einjährigen Beschäftigung im Eisenbahnstations-
und Abfertigungsdienst und der Erlernung des Postdiensts (§. 13) zu erbringen.
Die Generaldirektion prüft die Meldungen, erkennt über die Zulassung, bestimmt
den Prüfungstermin und bestellt den Prüfungsausschuß. Liegt nur eine Meldung vor,
so kann der sich Meldende auf die nächste Prüfung verwiesen werden.
8. 17.
Bezüglich der Art und Weise der Vornahme der Fachprüfung finden die Vorschriften
der Ministerialverfügung vom 24. April 1884, betreffend die Vornahme der Eisenbahn-
dienstprüfungen (Amtsblatt der Verkehrsanstalten S. 343 ff.), siungemäße Anwendung.
S. 18.
Bei der schriftlichen Prüfung werden aus den Gegenständen, welche in 8. 15
Ziff. 1—6 genannt sind, verschiedene Fragen gestellt, deren Zahl der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt. Außerdem haben die Anwärter eine leichtere Aufgabe
aus dem praktischen Dienste auszuarbeiten.
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