Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf solche Gegenstände, welche von den schrift- 
lichen Aufgaben nicht berührt worden sind. 
Bei beiden Prüfungen ist insbesondere auch die praktische Fertigkeit des Anwärters 
in der Anwendung der Dienstvorschriften zu erproben. 
S. 19. 
Das Ergebniß der Prüfung wird durch das Zeugniß 
ungenügend, 
zureichend, 
ziemlich gut, 
gut, 
recht gut 
bezeichnet. 
Die Entscheidung über das zu ertheilende Zeugniß erfolgt durch die Mehrheit des 
Prüfungsausschusses. 
8. 20. 
Die bei der Fachprüfung für befähigt Erkaunten erhalten ein von dem Prüfungs— 
ausschuß unterzeichnetes und von dem Präsidenten der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen beglanbigtes Zeugniß. Sie führen während ihrer Verwendung gegen Tag- 
geld die Bezeichnung „Eisenbahngehilfe“. 
Anwärter, welche die Prüfung nicht bestehen, oder wegen Gebrauchs unerlaubter 
Hilfsmittel von derselben ausgeschlossen worden sind, haben sich innerhalb 2 Jahren 
einer erneuten Prüfung zu unterwerfen. Genügen sie auch in dieser nicht, so werden 
sie zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen und sind entweder zu entlassen oder in 
einer geeigneten untergeordneten Stellung zu beschäftigen. 
III. Ausbildung und Beschäftigung der Anwärter für den niederen Telegrapheudieuft; 
Fachprüfung (Gehilfeuprüfung). 
g. 21. 
Die Bestimmungen in den §§. 6—12 finden auf die Ausbildung und Beschäftigung 
der Anwärter für den niederen Telegraphendienst mit folgenden Abweichungen Anwendung: 
a) an die Stelle der Generaldirektion der Staatseisenbahnen tritt die Generaldirektion
	        
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