Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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d) ob — insbesondere bei zum Personenverkehre bestimmten Dampfschiffen — die 
Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Oeffnungen 
im Deck mit Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt und — bei 
Raddampfern — die Thüren zu den Rädern gehörig verschließbar eingerichtet, 
ob die Oeffnungen in der Schiffsschale, die tiefer liegen, als die Linie der größten 
zulässigen Eintauchung, mit zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Noth- 
ausgänge aus dem Kesselraum, aus der Maschinenkammer und aus den Kajüten 
in genügender Zahl und in zweckentsprechender Einrichtung angebracht sind. 
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Ab- 
nützung, begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, 
sowie auf die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Aenderungen oder Erneuerungen zu achten. 
g. 3. 
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit allen 
zur sicheren Fahrt und zur Hilfe in Nothfällen erforderlichen Geräthen und Einrichtungen 
versehen ist. 
Zur nothwendigen Ausrüstung gehören insbesondere auch die zur raschen Entfernung 
von Wasser aus dem Schiffsraum, sowie die zur Abgabe der vorgeschriebenen Signale 
erforderlichen Vorkehrungen und Geräthschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, 
Schiffsglocke, Signalkanone. 
Der Ton eines Nebelhornes soll auf mindestens 500 m Entfernung deutlich hörbar 
und die Dampfpfeife so angebracht sein, daß der Schall möglichst nicht gedämpft wird. 
Auf eisernen Schiffen muß Vorkehr getroffen und müssen die nöthigen Werkzeuge 
und Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglichst stopfen und 
dichten zu können. 
Jedes Dampfschiff muß ferner versehen sein: 
a) mit Einrichtungen und Geräthen, um einen an Bord ausgebrochenen Brand wirk- 
sam zu bekämpfen; 
b) mit einer beweglichen Ueberbordleiter, sowie mit mindestens einem gehörig aus- 
gerüsteten Rettungsnachen, welcher so anzubringen ist, daß er rasch ins Wasser 
gelassen und bemannt werden kann; 
I) mit einer der Größe des Schiffes und seiner Zweckbestimmung entsprechenden 
Anzahl von Rettungsgürteln oder Rettungsringen. Auf den zum Personenverkehr
	        
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