Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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und nöthigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge beim Vorüberfahren 
durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht. 
Den in die Häfen ein-, beziehungsweise aus denselben auslaufenden Dampfschiffen 
müssen Gondeln und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem 
Wege gehen. 
5. Jedes Dampfschiff, welches einem Schiff in gefahrdrohender Weise nahekommt, 
muß die Fahrt vermindern oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen. 
Tritt dieser Fall bei zwei Dampfschiffen ein, so hat dasjenige derselben, welches die 
Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere Dampfschiff durch Abgabe des Alarmsignales mit 
der Dampfpfeife auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, welches Signal von 
dem anderen Dampfschiffe sofort zu erwidern ist. 
In gleicher Weise hat ein Dampfschiff, wenn es sich in gefahrdrohender Weise einem 
Segelschiffe, Fischerkahn, einer Gondel und dergleichen nähert, diese Fahrzeuge durch das 
Alarmsignal mit der Dampfpfeife auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Das Segel- 
schiff, wenn es die Gefahr früher bemerken sollte, als das sich nähernde Dampfschiff, ist 
ebenfalls verpflichtet, mittels des Alarmsignales mit dem Nebelhorne die Aufmerksamkeit 
des Dampfschiffes wachzurufen. 
6. Wenn ein Dampfschiff während der Fahrt manövrirunfähig wird, so hat dasselbe 
den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand durch das in der 
Signalordnung hiefür vorgesehene Signal bekannt zu geben. 
7. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammen- 
stoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, ausweichen, 
nämlich: 
a) Ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) 
fährt, muß einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe aus dem 
Wege gehen; 
b) von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten 
Schnüren) auf einander zufahren, muß dasjenige Schiff aus dem Wege gehen, 
welches den Wind von der linken Seite hat; 
c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln 
und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige Schiff, welches 
den Wind von der linken Seite hat, dem andern aus dem Wege gehen; 
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