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und nöthigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge beim Vorüberfahren
durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht.
Den in die Häfen ein-, beziehungsweise aus denselben auslaufenden Dampfschiffen
müssen Gondeln und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem
Wege gehen.
5. Jedes Dampfschiff, welches einem Schiff in gefahrdrohender Weise nahekommt,
muß die Fahrt vermindern oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen.
Tritt dieser Fall bei zwei Dampfschiffen ein, so hat dasjenige derselben, welches die
Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere Dampfschiff durch Abgabe des Alarmsignales mit
der Dampfpfeife auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, welches Signal von
dem anderen Dampfschiffe sofort zu erwidern ist.
In gleicher Weise hat ein Dampfschiff, wenn es sich in gefahrdrohender Weise einem
Segelschiffe, Fischerkahn, einer Gondel und dergleichen nähert, diese Fahrzeuge durch das
Alarmsignal mit der Dampfpfeife auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Das Segel-
schiff, wenn es die Gefahr früher bemerken sollte, als das sich nähernde Dampfschiff, ist
ebenfalls verpflichtet, mittels des Alarmsignales mit dem Nebelhorne die Aufmerksamkeit
des Dampfschiffes wachzurufen.
6. Wenn ein Dampfschiff während der Fahrt manövrirunfähig wird, so hat dasselbe
den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand durch das in der
Signalordnung hiefür vorgesehene Signal bekannt zu geben.
7. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammen-
stoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, ausweichen,
nämlich:
a) Ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung)
fährt, muß einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe aus dem
Wege gehen;
b) von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten
Schnüren) auf einander zufahren, muß dasjenige Schiff aus dem Wege gehen,
welches den Wind von der linken Seite hat;
c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln
und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige Schiff, welches
den Wind von der linken Seite hat, dem andern aus dem Wege gehen;
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