Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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e)  sobald  das  Nebelhorn  einer  anzulaufenden  Dampferstation  vernommen  wird,  hat
jedes  Dampfschiff  statt  des  Nebelsignales  das  in  der  Signalordnung  (Anlage  1l.)
vorgeschriebene  Hafeneinfahrtssignal  I  zu  geben;

sobald  die  Nebelglocke  vernommen  wird,  ist  von  dem  einlaufenden  Dampfschiffe
  das  Hafeneinfahrtssignal  II  solange  abzugeben,  bis  das  Glockensignal  zur
Hafeneinfahrt  gegeben  wird;

1)  Dampfschiffe  sowohl  als  Segelschiffe,  welche  außerhalb  der  Häfen  oder  Anlandestellen

  geankert  sind,  müssen,  solange  sie  die  Nebelsignale  von  anderen  Schiffen

wahrnehmen,  in  Zwischenpausen  von  nicht  mehr  als  einer  Minute  die  Glocke
läuten,  beziehungsweise  mit  dem  Nebelhorn  zwei  kurze,  rasch  aufeinanderfolgende

Töne  abgeben.

Wenn  ein  Dampfschiff  die  Nebelsignale  eines  anderen  Schiffes  wahrnimmt  und  aus

der  Richtung  und  Stärke  derselben,  sowie  aus  der  Art  des  Signales  hervorgeht,  daß  sich

das  andere  Schiff  in  solcher  Stellung  befindet,  welche  ein  Ausweichen  erfordert,  so  hat
es  vor  allem  die  Fahrgeschwindigkeit  zu  mäßigen  und  nöthigenfalls  die  Maschine  ganz
abzustellen.

Erst  nach  erlangter  Kenntniß  über  die  gegenseitige  Stellung  der  beiden  Schiffe  zu
einander  darf  unter  vorsichtigster  Anwendung  des  Steuers  und  der  Maschinenkraft  das
Ausweichmanöver  durchgeführt  werden.

3.  Bei  Nebelwetter  und  Schneegestöber  ist  das  Schleppen  von  Flößen  untersagt.

Die  Vornahme  von  Wasserbauarbeiten  in  den  dem  Dampferverkehre  dienenden  Theilen
der  Hafenbecken,  in  und  vor  den  Hafeneinfahrten  und  auf  den  vorgeschriebenen  Fahrcursen
der  Dampfschiffe  hat  beim  Nebelwetter  und  Schneegestöber  zu  unterbleiben.

Sollte  sich  die  Durchführung  derartiger  Arbeiten  nicht  auf  nebelfreies  Wetter  verschieben
lassen,  so  müssen  Zeit  und  Ort  der  Vornahme  derselben  den  fahrplanmäßig  verkehrenden
Dampfschiffen  rechtzeitig  bekannt  gegeben  werden.

In  diesem  Falle  haben  die  schwimmenden  Baumaschinen  und  Arbeitsschiffe  (Lauen)
in  gleicher  Weise  die  Nebelsignale  abzugeben,  wie  sie  für  die  Fahrzeuge  in  Fahrt  (Ziff.
1  a,  b.,  c)  vorgeschrieben  sind.

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g.  13.

1.  Die  Einfahrt  der  Dampfschiffe  in  die  Häfen,  sowie  die  Ausfahrt  soll  womöglich
mit  verringerter  Kraft  geschehen.