Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Der Druck von Formularen zu Arbeitsbüchern ohne schriftlichen Auftrag der zu- 
ständigen Behörde, sowie die Abgabe solcher Formulare an einen Andern als die Behörde 
ist verboten. (§. 360 Z. 5 des Str. G. B) 
J Zur Sicherung des Bezugs vorschriftsmäßiger Formulare wird empfohlen, daß die 
lämmtlichen Ortspolizeibehörden eines Oberamtsbezirks durch Vermittlung des Oberamts 
ihren Bedarf an Formularen bestellen und beziehen. 
Die den Gemeinden zugestellten Musterexemplare sind sorgfältig aufzubewahren. 
Die den neuen Vorschriften nicht mehr entsprechenden älteren Formulare dürfen 
nicht mehr verwendet werden. Etwa noch vorhandene Vorräthe, sowie die früheren 
Musterexemplare sind zur Vermeidung von Irrungen zu beseitigen. 
8. 12. 
Auch diejenigen zur Führung eines Arbeitsbuchs verpflichteten Personen, welche mit 
einem nach den bisherigen Vorschriften ausgestellten Arbeitsbuch versehen sind, bedürfen 
statt des letzteren eines den neuen Vorschriften entsprechenden Arbeitsbuches. 
§. 13. 
Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist nach dem Formular Beil. Nr. II ein 
fortlaufendes Verzeichniß zu führen, dessen Einträge jahrgangweise auseinander zu halten 
und zu nummeriren sind. 
S. 14. 
ç Der Ortsvorsteher hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszustellen, welche 
im Gemeindebezirk zuletzt vor dem Verlangen des Arbeitsbuchs ihren dauernden Auf- 
enthalt gehabt haben, oder wenn sie bisher sich im Ausland aufgehalten haben, zum 
erstenmale innerhalb des Deutschen Reichs in der betreffenden Gemeinde in Arbeit treten. 
G. 108 der Gewerbeordnung). Er darf ferner nur dann ein Arbeitsbuch ausstellen, 
wenn der Arbeiter glaubhaft macht, daß für ihn bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht 
ausgestellt ist, oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder 
unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet ist, oder daß von dem 
Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeits- 
buch gemacht sind, oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushän- 
igung des Arbeitsbuchs verweigert wird. (§§. 109, 112 der Gewerbeordnung.)
	        
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