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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach Ziffer II Nro. 7 der Bekannt-
machung vom 24. Dezember 1891 strafbar.
Zu Nro. 3.
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung und die Organe der Versicherungs-
anstalt haben in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß, insoweit als die Arbeitgeber
selbst die Marken in die Ouittungskarten einkleben (§. 109 des Reichsgesetzes und §§. 42,
43 und 51 der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890), die Arbeitgeber oder die
Versicherten von der in Ziffer II Nro. Za der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891
gegebenen Befugniß zur Entwerthung der eingeklebten Marken auf die daselbst bezeich-
nete Weise behufs der Verhütung von Streitigkeiten und Unterschleifen allgemein Ge-
brauch machen. Die bisher vorgeschriebene Entwerthung durch einen wagrechten Strich
ist nicht mehr zulässig.
Zu Nro. 4.
Die Entwerthung der Marken bei der freiwilligen Versicherung (88. 117 und 120
des Reichsgesetzes) ist von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung gemäß g. 60
Abs. 1 der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890 in derselben Weise zu bewirken,
wie bei dem Einzug der Beiträge (oben zu Nro. 1). «
Zu Nro. ö.
Die Entwerthung der nicht bereits früher entwertheten Marken in den zum Umtausch
eingereichten Ouittungskarten hat der Vorstand der Württ. Versicherungsanstalt zu be-
wirken, sobald die Ouittungskarte an ihn gelangt ist.
Zu Nro. 7.
Zuständig zur Verhängung der in Nro. 7 der Bekanntmachung zugelassenen Ord-
nungsstrafen sind die Oberämter.
Zu Nro. 8.
Die geeignete Wahl zwischen den in Ziffer II Nro. 8 der Bekanntmachung vom
24. Dezember 1891 zugelassenen Formen der Vernichtung von Marken ist den diese Ver-
nichtung bewerkstelligenden Behörden freigestellt. §. 65 Abs. 4 der Verfügung des Mini-
steriums des Innern vom 24. Oktober 1890 (Reg. Blatt S. 272) ist hienach abgeändert.